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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 09:54 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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hallo, forumsteilnehmer
wie mag es wohl aussehen, wenn ein durch einen Schenkungsvertrag Verpflichteter diesen Vertrag bei Fälligkeit den Gläubigern nicht aushändigt.
Diese wissen erst mal nichts davon. Später stellt sich dann heraus, dass der Schuldner längst hätte zahlen müssen, weil der Vertrag unerwarteterweise auftaucht.
Erhebt dies für die Gläubiger dann Anspruch auf Schadenersatz?
danke für eine Antwort, pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 09:56 Titel: |
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Hallo,
was soll der Schaden sein? _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 10:11 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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danke für schnelle Antwort/Frage
den Schaden sehe ich in Verzugszinsen, weil die Hauptforderung zu spät ausgezahlt wurde.
Wäre der Vertrag rechtzeitig vorgelegt worden, hätte der Gläubiger mit dem Geld bereits etwas anfangen können, es anlegen oder ähnliches.
Gruß pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 10:27 Titel: |
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Hallo,
steht denn im Vertrag was zu einer Zahlungsfrist oder einem Zahlungstermin? Es ist doch Sache des Schenkers, zu entscheiden, wann er etwas schenkt, oder? _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 11:00 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Im Vertrag steht "in vorweggenommener Erbfolge"
Ich denke nach einer Geldbeschaffungsfrist von 30 Tagen könnte nach dem Tod des Erblassers die Verzugszeit beginnen?
Bedenken müsste man, dass den Gläubigern der Vertrag über lange Zeit hinwegnicht bekannt war.
Gruß pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 12:43 Titel: Re: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Hallo,
[quote="pisa"]Ich denke nach einer Geldbeschaffungsfrist von 30 Tagen könnte nach dem Tod des Erblassers die Verzugszeit beginnen?
Nein. Es besteht ja kein Anspruch auf diese Schenkung.
pisa hat folgendes geschrieben:: | Bedenken müsste man, dass den Gläubigern der Vertrag über lange Zeit hinweg nicht bekannt war. |
Nein, das ist nicht zu bedenken. Es ist - wie gesagt - der freie Wille des Schenkers, wann er etwas schenkt und daher auch eine entsprechende Urkunde hierüber offenbart. _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 14:16 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Der Schenker lebt nicht mehr.
Der Beschenkte hat den Vertrag den Miterben nicht offenbart, trotz Aufforderung.
Inzwischen Klage auf Hauptforderung.
Die Miterben konnten sich den Vertrag nach 2 Jahren des Todes des Erblassers selbst beschaffen.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen erklärt: "Der Beklagte hätte den Vertrag vorlegen müssen"
Und nun? |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 14:22 Titel: |
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Hallo,
wer hat wen woraus verklagt?
Die Mitereben den Beschenkten auf Zahlung des angeblich geschenkten Betrages den der Beschenkte einbehalten hat und vor Gericht durch Vorlage der Schenkungsurkunde hätte beweisen müssen, dass es tatsächlich eine Schenkung war?
...was? _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 15:37 Titel: Schadn durch Vertragsunterdrückung |
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ja.
die Schenkung war ein Grundstück
Die Miterben haben den Beschenkten verklagt auf Wertersatz ihres Anteiles.
Gruß pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 15:53 Titel: |
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Hallo,
es wäre sicher nicht schlecht, wenn Sie etwas weiter ausholen würden. _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 28.03.09, 16:30 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Zuerst möchte ich mich bedanken für die Anteilnahme.
Also um genau zu sein könnte es sich um folgenden Fall handeln:
Ein Erblasser überlässt einem von drei künftigen Erben ein Grundstück (notariell )mit der Auflage, dieses im Erbfall auszugleichen und sich an seinem Erbteil anrechnen zu lassen.
Der Erblasser stirbt und die beiden Miterben wissen zwar, dass ein Grundstück vorhanden war und dieses an einen der Erben geschenkt wurde, kannten aber die Modalitäten des Überlassungsvertrages nicht.
Darum baten sie um Vorlage dieses Vertrages.
Der Beschenkte weigerte sich und die beiden Miterben mussten Klage einreichen (Stufenklage).
Auskunft wurde vom Beklagten weiterhin verweigert.
Es ging nebenher auch noch um Auskunft der vorhandenen Barmittel.
Inzwischen wurden von dem klagenden Miterben erhebliche Vorauszahlungen (GK und RA-Kosten) erbracht.
Etwa 2 Jahre nach Klageeinreichung konnten sich die beiden Miterben den Überlassungsvertrag durch Zufall selbst besorgen.
Es vergingen weitere Jahre, inzwischen sechs, bis das Urteil gesprochen wurde.
Hier heißt es in den Entscheidungsgründen "der Überlassungsvertrag hätte von dem Beklagten vorgelegt werden müssen."
VZ für die Hauptforderungen wurden den Miterben zugesprochen.
Aber wie ist es mit den seit Jahren verauslagten Vorauszahlungen, die durch die Gerichtsentscheidung seit sechs Jahren geleistet wurden und erst nach der Gerichtsentsheidung den Miterben wieder zugute kamen.
Meiner Ansicht nach ist diesen durch die hohen Vorauszahlungen und die lange Zeit bis zum Urteil und zur Kostenfestsetzung und der Verzinsung derselben in der Zwischenzeit ein Schaden entstenden, denn hätte der Beklagte rechtens gehandelt, wäre dieser lange Prozess nicht nötig gewesen.
Angenommen es sind 12.000,--€ VZ entstanden, die erst nach 6 Jahren wieder den Miiterben zurückgezahlt werden können. So ist doch in dieser Zeit eine Geldanlage dieser 12.000,-- € nicht möglich gewesen und dadurch ein Zinsschaden durch nicht getätigte Kapitalanlage entstanden?
Oder sehe ich das falsch?
Gruß pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 28.03.09, 20:10 Titel: |
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Hallo,
in der Regel klagt man Verzugszinsen mit ein.
Beispiel: Jemand erbringt eine Dienstleistung, stellt sie in Rechnung, Ausgleich erfolgt nicht, nach 3 Wochen erfolgt die erste Mahnung.
Mit der Mahnung tritt Verzug ein, sagen wir am 28.03.2009. Ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen zu zaheln, also auch wenn in einem Klageverfahren erst 6 Jahre später entschieden wird. _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 29.03.09, 09:07 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Nun könnte es noch komplizierter werden.
Die VZ für die Hauptforderung wurden mit eingeklagt. Nehmen wir an das Grundstück soll pro Miterbe mit 50.000,-- € ausgeglichen werden (nach § 2050 BGB ff)
.
Am inzwischen eröffneten gemeinsamen Erbenkonto sind u.a. nur 30.000,€ speziell für das Grundstück vorhanden. Der Rest für andere Forderungen, Bargeld etc.
Der Rest des Grundstücks von 20.000,-- muss vom Beschenkten direkt an die Miterben ausgezahlt werden. Die VZ hierfür wurden beantragt und werden wohl zugesprochen werden.
Hier stellt sich auch die Frage, müssen die zugesprochenen VZ auch von den 30.000,-- € bis zur Einzahlung auf das Erbenkonto bezahlt werden, oder nur für die restlichen 20.000,-- -€, die der Beschenkte direkt an die jeweiligen Miterben auszuzahlen hat?
Aber meine eigentliche Frage war "Wie ist es mit der Verzinsung von den Vorauszahlungen"?
Nachdem der ganze Prozess mitsamt den Vorauszahlungen überhaupt nicht nötig gewesen wäre, wenn der beschenkte Miterbe (und Erbschaftsbesitzer) seiner Pflicht von Anfang an nachgekommen wäre und den Vertrag nach dem Tod des Erblassers offengelegt hätte.
Beantragt wurde es, aber vorerst nicht behandelt. Falls für diese Vorauszahlungen keine VZ zugesprochen werden, wäre es dann ein Schadenersatz für den klagenden Miterben?
Ist es logisch? Gruß pisa |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 29.03.09, 09:15 Titel: |
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Hallo,
meinen Sie mit Vorauszahlungen die Kosten für Anwalt und Gericht?
Diese können im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Also, wenn im Urteil die Hauptsache zu 100% zugesprochen wird, hat der Unterlegene die Kosten zu tragen. Der Obsiegende beantragt seine Kosten festsetzen zu lassen und die Verzinsung auszusprechen; Verzinsung ist insoweit aber erst ab Kostenfestsetzungsantrag möglich. _________________ Gruß
Peter H. |
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pisa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.05.2007 Beiträge: 75
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Verfasst am: 29.03.09, 09:24 Titel: Schaden durch Vertragsunterdrückung |
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Ich meine mit Vorauszahlungen die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht.
Kostenfestsetzung mit Zinsen ab dann ist ok. Jedoch was ist bis dahin? Kein Schadenersatz?
Wissen Sie auch etwas über meine erste Frage? Verzugszinsen auch für den Betrag des Grundstücks der im Ausgleich erfolgen soll?
Schwierig, gell? Gruß pisa |
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