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Verwalter merkt fehlende Zahlungen erst nach 6 Monaten

 
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hannes22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:02    Titel: Verwalter merkt fehlende Zahlungen erst nach 6 Monaten Antworten mit Zitat

Hallo,
wir diskutieren gerade folgenden, konstruierten Fall:

Verwalter A hat die fehlende Hausgeldnachzahlung von ET B erst nach 6 Monaten gemerkt und B angemahnt. Sagen wir, es handelt sich um 25 € plus 8 € Mahngebühr.
B hat absichtlich nicht gezahlt, weil Verwalter A als frecher Laden bekannt ist, auch zum Missfallen der Beiräte sofort freche Briefe schreibt und unter vielen ET als wenig fachwissend gilt. B wollte "überprüfen", ob Verwalter A tatsächlich pennt.
Das ist gelungen.

B wirft in dem sich nun verschärfendem Briefton Verwalter A vor, seine Vertragspflichten (=Prüfung der Zahlungen) zumindest zum Teil vernachlässigt zu haben.

Sagen wir, B hat inzwischen nachgezahlt, aber die Mahgebühr zunächst nicht. Will er bestimmt bald machen.

Frage:
1) Wie ist die zu spät bemerkte fehlende Zahlung gegenüber dem Verwalter A zu würdigen?
2) Kann Verwalter A die fehlenden 8 € Mahngebühr sofort per Mahnbescheid einholen?
3) Gibt es eine Verhältnismässigkeit zwischen Zahlungsbetrag und Mahnbegühr?
4) Kann ein Verwalter ohne Absprache mit Beirat gegen ET vorgehen (wegen 8 €)?
5) Gibt es ein gestörtes Vertrauensverhältnis aus Frage A und wie weit muss man sich als ET so was gefallen lassen?
6) Was kann der Beirat unternehmen?

Wir sind in unserer Diskussionsrunde zu vielen Meinungen gekommen; ich bin auf Eure Wertung gespannt.

Danke und Gruss
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hannes22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry....an die Moderatoren: bitte nach "Immobilienrecht" verschieben..

Danke
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juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 13:59    Titel: Re: Verwalter merkt fehlende Zahlungen erst nach 6 Monaten Antworten mit Zitat

die antworten stehen unter der annahme, dass die TE/GO nichts unübliches enthält bzw. keine abweichenden regelungen trifft:

hannes22 hat folgendes geschrieben::
1) Wie ist die zu spät bemerkte fehlende Zahlung gegenüber dem Verwalter A zu würdigen?

mglw als pflichtverletzung des A gegenüber der WEG.

hannes22 hat folgendes geschrieben::
2) Kann Verwalter A die fehlenden 8 € Mahngebühr sofort per Mahnbescheid einholen?

mglw ja, wenn die hausgeldvorauszahlungen kalendermäßig bestimmt fällig waren.

hannes22 hat folgendes geschrieben::
3) Gibt es eine Verhältnismässigkeit zwischen Zahlungsbetrag und Mahnbegühr?

warum sollte es den geben? die mahngebühr ist keine "gebühr", sondern teil des verzugsschadens - also kosten für das schreiben, die briefmarke, den arbeitsaufwand, der getrieben werden mußte, um die mahnung zu verschicken.

hannes22 hat folgendes geschrieben::
4) Kann ein Verwalter ohne Absprache mit Beirat gegen ET vorgehen (wegen 8 €)?

"vorgehen" kann und muss er (werft ihr ihm nicht gerade vor, dass er nicht schnell genug "vorgehe"?).
für einen mahnbescheid braucht er einen beschluß, wenn´s nicht schon einen gibt.

hannes22 hat folgendes geschrieben::
5) Gibt es ein gestörtes Vertrauensverhältnis aus Frage A und wie weit muss man sich als ET so was gefallen lassen?

Frage
wenn einem der verwalter nicht mehr passt, dann wählt man halt einen neuen.
wenn die bestellungszeit noch nicht abgelaufen ist, wird´s schwierig, aber aus frage A allein folgt keine wichtiger grund für eine sofortige abwahl.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Roccus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 48
Wohnort: Oberschwaben

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das Hausgeld ist eine Bringepflicht. Wenn B das in provokatorischer Weise absichtlich verweigert, muß er mit einer Mahnung rechnen. Da mag der Verwalter noch so ein großes Ungeheuer sein, es war im Interesse der Gemeinschaft seine Pflicht.
Wer Wind sät, wird Sturm ernten oder auch das, auf einen groben Klotz auch ein grober Keil.
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