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Handwerker lösst Problem nicht, Rechnung bereits bezahlt.

 
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informationscout
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:39    Titel: Handwerker lösst Problem nicht, Rechnung bereits bezahlt. Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen ein Unternehmen wird zur Hilfe gerufen, weil die Gastherme kein Warmwasser mehr liefert. Therme springt nicht an, etc... .
Nach der Arbeit geht der Handwerker, die Rechnung wird an das Unternehmen bezahlt, 2 Tage später, dasselbe alte Problem wieder, also das Problem wurde letztendlich vom Handwerksunternehmen nicht gelöst.

Was hätte man in diesem Fall für einer rechtliche Grundlage, den Handwerker nochmal zu sich zu bitten, damit er wieder versuchen kann es erneut zu reparieren, aber ohne das weitere Kosten anfallen.
Oder müsste das Handwerksunternehemen, wenn es die Therme nicht reparieren kann, dann den bereits gezahlten Betrag sogar erstatten?

MfG

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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Es liegt ein Werkvertrag vor.

BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

BGB § 635 Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
_________________
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