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eingeklagte Vergütung von 2008 wird 2009 abgerechnet

 
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123fred
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Anmeldungsdatum: 18.09.2007
Beiträge: 112

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:42    Titel: eingeklagte Vergütung von 2008 wird 2009 abgerechnet Antworten mit Zitat

Hallo,

es wurden zwei Vergütungen (Monate 11 und 12/2008) eines Arbeitsverhältnisses eingeklagt. Das AV ist seit 31.12.2008 beendet und der Prozess wurde von mir gewonnen. Nun soll ich der Kanzlei, die für die Lohnabrechnungen zuständig ist, meine Lohnsteuerkarte von 2009 zusenden.

Ist das richtig so? Obwohl die Vergütung noch aus 2008 beruht, werde ich steuerlich und sozialrechtlich für 2009 abgerechnet?

Danke für Antwort und Gruß von Fred
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Bernd S.
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Dass die Kanzlei eine Steuerkarte für 2009 anfordert, ist richtig. Steuerrechtlich gilt die Nachzahlung als Arbeitslohn des Jahres 2009, weil im Steuerrecht das sogenannte Zuflußprinzip gilt.
Sozialversicherungsrechtlich ist das aber nicht der Fall. In diesem Rechtsgebiet kommt es auf den jeweils zustehenden Arbeitslohn an. Deshalb wird die Nachzahlung als Arbeitslohn für November und Dezember 2008 behandelt.

Gruß
Bernd
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
weil im Steuerrecht das sogenannte Zuflußprinzip gilt.


Gab es da nicht gerade für Arbeitslohn eine Ausnahme?
38a schreibt dazu doch:

Zitat:
2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet

_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Bernd S.
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, sowas gibt es im § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG.
Aber:
Die Zahlung wird doch gerade nicht "als laufender Arbeitslohn" gezahlt. Und deshalb definiert sie R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien ( Nachzahlungen, die für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Woch nach Ablauf dieses Jahres zufließen) als "Sonstigen Bezug". Und damit sind wir über den § 38 a Abs. 1 Satz 3 wieder im Jahr des Zuflusses.

Gruß
Bernd
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant. Wieder was gelernt. Danke!
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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