Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich habe folgendes Fallbeispiel und wollte wissen ob der 959 BGB hier greift eurer Meinung nach.
Käufer (K) ist nach einem Kaufvertrag mit Verkäufer (V) im Besitz einer geringewertigen (25 €) Sache. K tritt vomn Kaufvertrag zurück wegen Sachmangel und daraufhin fehlgeschlagener Nacherfüllung und erhält sein Geld wieder zurück. Nach zweimaliger Aufforderung an V zur Mitteilung, wie die Sache an ihn zurückübermittelt werden solle, ist K immer noch im Besitz der Sache und erhält keine Antwort.
Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass V sein Eigentum aufgibt, er bemüht sich ja nicht darum sein Eigentum wieder in seinen Besitz zu bekommen?
Nein, das kann man nicht. Wenn jemand sein Eigentum an einer Sache aufgeben möchte, dann müssen schon besondere Umstände hinzutreten. Die dürften hier wohl noch nicht vorliegen. Im Übrigen hat V doch gar nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache aufgegeben, dieser liegt doch noch bei K, weil dieser dem V den Besitz noch nicht eingeräumt hat, so einfach ist das mit dem Sachenrecht nicht.
okay das stimmt daran habe ich jetzt nicht gedacht. Dann ist das ja eine blöde Situation für den K, wenn er etwas in seinem Besitz hat, was ihm gar nicht gehört und wegschmeissen kann er es auch nicht weil er ja nicht Eigentümer ist...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.