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Verfasst am: 28.03.09, 15:17 Titel: Kündigung des Ausbildungsverhältnisses!
Hallo Zusammen!
ich hätte da mal eine Frage und hoffe, dass Ihr mir hier weiterhelfen könnt!
Eine Bekannte von mir befindet sich zur Zeit in der Lehre. Sie möchte jetzt das bestehende Ausbildungsverhältnis kündigen und die Ausbildung in einem anderen Ort, ca. 200 km vom jetzigen, weiterführen. Nun stellt sich der Arbeitgeber quer und sagt, dass er darauf besteht, die Lehre weiterzuführen und das er mit der Kündigung nicht einverstanden ist! Wie ist die Rechtslage in diesem Fall? Muss meine Bekannte die Ausbildung dort weitermachen oder kann Sie Ihre neue Stelle antreten? Ich habe bereits gelesen, dass gem. § 22 das Ausbildungsverhältnis zur gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund besteht und wenn die Auszubildende die Ausbildung abbricht und in einem neuen Ausbildungberuf ausgebildet werden will! Aber wie ist es im Falle eines Wohnortwechsels!Bisher wohnt sie mit ihrem Freund in dem Ort in dem sie lernt! Aber jetzt ziehen sie wie gesagt 200 km weg.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 28.03.09, 15:35 Titel:
Eine Kuendigung ist eine einseitige Willenserklaerung, daher kann sich der AG nicht querstellen. Aber: wenn es eine Ausbildung nach dem BBiG ist, sollte deine Bekannte erst mit allen Beteiligten (inklusiver der zustaendigen Kammern) sprechen.
Das BBiG hat folgendes geschrieben::
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Danke für die schnelle Antwort!
Also es ist eine Ausbildung nach dem BBiG. Wie gesagt, der Chef stellt sich schon quer und wie ich erfahren habe, hat er heute noch zu ihr gesagt, dass er ihr ansonsten auch sämtliche Kosten für Seminare etc in Rechnung stellen würde. Kann die Kammer denn da noch irgend wie helfen? Meine Bekannte hat schon alles gemacht,Wohnung gekündigt, neuen Mietvertrag unterschrieben, neue Ausbildungsstelle gefunden, wo sie weiter machen kann!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 28.03.09, 16:02 Titel:
Deine Bekannte kann ihr derzeitiges Ausbildungsverhaeltnis nur kuendigen, wenn sie die Ausbildung in diesem Beruf aufgeben moechte. Der erste Abschnitt bezieht sich auf eine fristlose Kuendigung aus wichtigem Grund, darunter fallen solche Dinge wie Straftaten gegen den Chef, fortgesetztes vertragwidriges Verhalten, staendiges Blaumachen, aber nicht "ich moechte umziehen".
Falls sie woanders im gleichen Beruf weitermachen will, geht das eigentlich nicht. Sie braucht dazu die Zustimmung der Kammern. Es mag durchaus sein, dass die Kammern den Grund anerkennen und einem Wechsel zustimmen, aber das muss vorher geklaert werden.
Kosten fuer die eigentliche Berufsausbildung duerfen nicht zurueckgefordert werden, ebenso wenig wie die Verguetung. Bei allen anderen Kursen kommt es darauf an, was vereinbart wurde, pauschal lassen sich solche Fragen nicht beantworten.
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