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Verfasst am: 28.03.09, 16:53 Titel: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Hallo und guten Tag zusammen,
hätte gerne gewußt, wie lange man auf einen Widerspruchsbescheid warten sollte bzw. warten muß?
Ich meine in einem Forum im Internet etwas darüber gelesen zu haben - ist aber schon länger her.
Da hies es, daß man eine Wartezeit von 12 Wochen bzw. 3 Monate in Kauf zu nehmen hätte.
In diesem konkreten Fall hat der zuständige Sachbearbeiter schriftlich bestätigt, daß der Widerspruch am 11.11.2008 bei ihm eingegangen ist.
Jetzt sind es nicht nur 3 Monate, sondern schon 4,5 Monate.
Bitte mal hier hineinschauen: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html Danach kann die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in der Tat frühestens nach drei Monaten erhoben werden. In der Regel braucht die ARGE aber doch wohl leider mehr als drei Monate für eine Entscheidung, weil viele Ämter schlicht und einfach überlastet sind.
Wenn der Leistungsempfänger L noch warten kann, würde ich ihm empfehlen, der Behörde schriftlich eine Frist zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu setzen. Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, kann die Klage immer noch eingereicht werden. L kann auch den Sachbearbeiter bei der ARGE anrufen und ihn fragen, wann er gedenkt, den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Verfasst am: 28.03.09, 17:44 Titel: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Hallo,
danke für die Antwort.
2 Dinge sind meiner Meinung nach nicht in Ordnung.
1. eine ordnungsgemäße zugestellte e-mail an den zuständigen Sachbearbeiter vor gut
einem Monat wurde bisher nicht beantwortet. Die e-mail Kontaktadresse war im
Briefkopf angegeben - leider keine Regung!
2. ein anderer Widerspruch - fast zur gleichen Zeit eingereicht - wurde nach etwa 2
Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt. Mit der Ablehnung habe ich gerechnet.
Auch mit einer kommenden Ablehnung rechne ich.
Möchte etwas schriftliches, um damit zu meinem Anwalt gehen zu können.
Wie und wo, kann man bitte eine Untätigkeitsklage einreichen?
Verfasst am: 28.03.09, 18:38 Titel: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Hallo und guten Abend zusammen,
danke für die Antworten.
Hätte noch gerne gewußt, wie und wo ich eine Untätigkeitsklage einreichen kann?
Es wird hinsichtlich der ARGE auf Zeit gespielt.
Selbst mein Anwalt ist durch eine eigenhändige schriftliche Aussage insolviert.
Kann ihn leider nicht fragen, da er krank ist.
Verfasst am: 28.03.09, 18:50 Titel: Re: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
mikaba hat folgendes geschrieben::
...
Kann ich eine Untätigkeitsklage einreichen?
...
Um das Verfahren zu beschleunigen, bedarf es nicht unbedingt einer Untätigkeitsklage.
In dringenden Fällen kann ein Hilfeempfänger mit dem Leistungsbescheid direkt eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Diese Klage (dieser Antrag) gilt dann auch als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid.
Verfasst am: 29.03.09, 15:25 Titel: Re: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
In dringenden Fällen kann ein Hilfeempfänger mit dem Leistungsbescheid direkt eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Diese Klage (dieser Antrag) gilt dann auch als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid.
Anderer Ansicht z.B. Sozialgericht Lüneburg, S 30 AS 1259/07 ER, 21.09.2007
Zitat:
Der Antrag ist zulässig. Zwar hat die Antragstellerin bisher keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. September 2007 eingelegt. Da jedoch die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen und der Bescheid damit noch nicht rechtskräftig ist, ist die Durchführung eines Eilverfahrens noch zulässig. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie, falls sie Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss einlegen möchte, gegen den Bescheid vom 13. September 2007 Widerspruch einlegen sollte, da dieser sonst bestandskräftig wird und die Fortführung eines Eilverfahrens dann unzulässig wäre.
Verfasst am: 29.03.09, 16:19 Titel: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Hallo und Guten Tag zusammen,
und danke für die Antworten.
Es geht hier nicht um soziale Leistungen, die nicht bezahlt werden - vielleicht habe ich mich da falsch ausgedrückt.
Es geht um einen Sachbearbeiter, der etwas über meine Person verbreitet hat,was nichts mit der eigentlichen Sache zu tun hat. Es geht um eine Krankheit, die mir peinlich ist und nichts mit einer Arbeitsfähigkeit zu tun hat.
Dieses Krankheitsbild hat er an alle möglichen Leute verbreitet.
Das diese Krankheit nichts mit meiner Arbeitsfähigkeit zu tun hat, dieser Meinung ist auch mein Rechtsanwalt. Dies hat er sogar schriftlich bestätigt.
Leider kann ich ihn nicht z.Z. fragen, da er selber krank ist.
Der Sachbearbeiter unterbindet fast jede Art der Kommunikation, geht auf Sachzusammenhänge nicht ein und so weiter.
Was der Sachbearbeiter wahrscheinlich nicht weiß ist, das mir ein Schriftstück darüber vorliegt.
Und da erhebt ein Rechtsanwalt "Widerspruch"? Gegen was denn?
Wäre - sofern zutreffend - eher ein Fall für eine Unterlassungsklage und/oder einen Strafantrag. Woibei natürlich die Frage ist, wer "alle möglichen Leute" sind.
Verfasst am: 29.03.09, 19:39 Titel: Re: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
FM hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
In dringenden Fällen kann ein Hilfeempfänger mit dem Leistungsbescheid direkt eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Diese Klage (dieser Antrag) gilt dann auch als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid.
Anderer Ansicht z.B. Sozialgericht Lüneburg, S 30 AS 1259/07 ER, 21.09.2007
...
Ebenfalls meiner Ansicht war ein Landessozialgericht.
Zwar ist der jetzige Vortrag, die Antragstellerin habe keinen (schriftlichen) Bescheid erhalten, angesichts der Angabe vor der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts, sie habe auch vom Sozialamt der Stadt E einen ablehnenden Bescheid erhalten, in Frage zu stellen. Dieser Vortrag soll wohl die Erklärung dafür sein, dass sie bisher noch keinen ausdrücklich als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt hat. Letztlich kommt es jedoch darauf nicht an, weil in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugleich auch ein Widerspruch zu sehen ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 78 Rdnr.
Verfasst am: 30.03.09, 16:33 Titel: Bearbeitungszeit eines Widerspruchs bei der ARGE
Hallo und guten Tag zusammen,
danke für die Zuschriften.
Und welchem Ziel soll dann die Untätigkeitsklage dienen?
Ich brauche schnell eine Antwort zu diesem Widerspruchsbescheid - egal ersteinmal, ob negativ oder positiv. Damit möchte ich dann zum Anwalt gehen.
Und da erhebt ein Rechtsanwalt "Widerspruch"? Gegen was denn?
Nein, ich habe dagegen Einspruch erhebt, daß ein Sachbearbeiter der ARGE, eine Krankheit von mir öffentlich gemacht hat, die nichts mit meiner Arbeitsfähigkeit zu tun hat.
Dies hat mir auch mein - leider kranker Rechtsanwalt - schriftlich bestätigt.
Die Arge hat nicht nur mich, sondern auch den Herrn Rechtsanwalt übergangen.
Meine Arbeitsfähigkeit soll überprüft werden. Dazu wurde das Einverständnis von meinem Hausarzt, dem Rentenversicherungsträger, dem Gesundheitsamt und der Reha-Klinik eingeholt.
Wie geht man am Besten vor, wenn man eine Beschwerde bzw. Klage an den zuständigen Sachbearbeiter bewirken möchte?
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