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recht.de :: Thema anzeigen - Mittäterschaft beim Versuch ?? (obwohl Delikt vollendet)
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Mittäterschaft beim Versuch ?? (obwohl Delikt vollendet)

 
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Llisahh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 18:00    Titel: Mittäterschaft beim Versuch ?? (obwohl Delikt vollendet) Antworten mit Zitat

Hey,
brauche mal ein paar Meinungen zu folgender Frage :

B und C wollen X verprügeln, beide springen aus Versteck hervor, aber nur C prügelt ....
wenn B bei der Vollendung kein Mittäter ist, kann er es dann beim Versuch sein, obwohl der eigentliche Erfolg ja schon eigetreten ist ????
(oder reime ich mir hier Blödsinn zusammen) ?????

Bitte helft mir Smilie

Liebe Grüße
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botafoch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso ist B kein Mittäter??
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Llisahh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

bin der tatherrschaftslehre gefolgt und habe gesagt, dass er kein mittäter ist !!!
einfach nur daneben stehen ( "wie erstarrt , völlig überfordert" etc) reicht mir nicht für mittäterschaft aus !
(plan war, dass beide verprügeln, aber B schreckt dann kurz davor davor zurück)
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Muss eigentlich strafbar sein.

Zur Veranschaulichung ein etwas anderes Beispiel:

B und C wollen X verprügeln, als Sie über die Strasse auf diesen zurennen, wird B von einem vorbeifahrenden Wagen erfasst und weggeschleudet. C prügelt allein.

Gesetz den Fall, ein Versuch käme nicht in Betracht:
Für B würde es bedeuten, dass er u.U. straflos davon käme, wenn C die versuchte Tat vollendet. Würde C die Tat hingegen nicht vollenden, würde B für den Versuch bestraft werden.
Das wäre ein sehr seltsames Ergebnis.

Argumentativ lässt sich auch anführen, dass sich beide bereits im Versuchsstadium befinden, sobald einer der Täter unmittelbar ansetzt. Die Vollendung des Delikts durch lediglich einen der beiden vermag nicht, das Unrecht desjenigen zu vergelten, der im Versuchsstadium stecken bleibt.
Insofern ist eine Versuchsstrafbarkeit mE angebracht.

Allerdings muss ich gestehen, dass ich dazu keine Literatur herangezogen habe.

Bei dir kommt u.U., sofern man einen Versuch annimmt, ein Rücktritt vom Versuch und vollendete psychische Beihilfe in Betracht.
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