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Wenn ein Kind unter 14 Jahre alt ist, wird die Einwilligung zur Adoption dann von einem Pfleger erteilt? Wenn die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch die volle Sorge haben, können sie doch sicher nicht für das Kind einwilligen, oder?
Sofern ich richtig liege: In welchem § steht, dass in diesem Fall ein Pfleger zu bestellen ist? Geht das nur aus § 1746 III hervor?
Vorab vielen Dank! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.03.09, 20:25 Titel:
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Eltern des Kindes, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Der Bestellung eines Pflegers bedarf es in diesem Fall nicht.
Okay, aber wenn dieses Kind nun adoptiert werden soll, so muss doch auch das Kind zustimmen. Wenn das Kind unter 14 ist erfolgt die Zustimmung des Kindes über die Eltern? Das heißt, die Eltern willigen quasi zwei mal ein? Einmal für sich selbst und einmal stellvertretend für ihr Kind, weil sie das (noch) vertreten? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.03.09, 20:56 Titel:
Die Eltern willigen als gesetzliche Vertreter des Kindes nach § 1746 BGB und als Eltern des Kindes nach § 1747 BGB in die Annahme als Kind ein, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Vielen Dank! Ich hätte nicht gedacht, dass das so funktioniert.
Aber wenn ich schon mal dabei bin zu fragen: Wird im Fall des § 1795 ein Pfleger benötigt? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.03.09, 21:13 Titel:
In den Fällen des § 1795 oder des § 1796 BGB kann der Vormund den Mündel nicht vertreten. Für diese Angelegenheiten erhält der Mündel nach § 1909 BGB einen (Ergänzungs)Pfleger.
Super! Dake für die Antworten! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
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