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Verfasst am: 28.03.09, 18:25 Titel: Wechsel eines Rechtsanwaltes im laufenden Fahren!
Hallo,
mal angenommen ein Mandant hat einen Rechtsanwalt in einem laufenden Gerichtsverfahren mit der Vertretung bevollmächtigt.
Zitat:
Laut § 91ZPO Punkt 2) ... Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte...
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Laut Versichererungslexikon Soweit keine besonderen Gründe (z. B. Tod oder Geschäftsaufgabe eines Einzelanwalts) für einen Rechtsanwaltwechsel sprechen, trägt die Rechtschutzversicherung marktüblich die Kosten eines Rechtsanwalts in der jeweiligen Instanz. Die mit einem Rechtsanwaltwechsel verbundenen Mehrkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers.
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Der Mandant ist aber gezwungen den Rechtsanwalt zu wechseln, da dieser ihm nicht fähig erscheint den Prozeß zu führen!
Er möchte einen weiteren Rechtsanwalt B beauftragen!
1) Kann er dann ohne weiteres dies in der nächsten Instanz tun - und Kostendeckung durch Rechtschutzversicherung bleibt erhalten - wird also weiter übernommen trotz Anwaltswechsels?
2) Was wären weitere Gründe für eintreten des Wechsel können noch greifen ohne das man in einem laufenden Verfahren Kostendeckung der RV verliert?
1) Nein. Wenn der Versicherungsnehmer (VN) seinen eigenen Rechtsanwalt (RA) für unfähig hält, reicht das allein nicht aus. Wenn der RA im Laufe des Prozesses einen Fehler macht, der einen Schaden für den VN zur Folge hat, ist der RA möglicherweise schadenersatzpflichtig. Meistens erwächst die Unzufriedenheit des VN mit seinem RA aus einem Mangel an Kommunikation. Der VN sollte einen Besprechungstermin mit seinem RA vereinbaren und mit ihm die Sach- und Rechtslage klären. Viele Missverständnisse können so häufig ausgeräumt werden, wenn beide (VN und RA) respektvoll miteinamder umgehen.
2) Die zweite Frage ist sprachlich leider so gefasst, dass man sie nur sehr schwer verstehen und beantworten kann. Anwaltswechselbedingte Mehrkosten hat der VN, der rechtsschutzversichert ist, grundsätzlich selbst zu tragen, Ausnahmen: Tod des RA oder Verlust der Zulassung des RA, andere Ausnahmen gibt es grundsätzlich nicht. Jeder Anwaltswechsel sollte mit dem Versicherer abgestimmt werden. Meistens trägt der Versicherer die Mehrkosten (zu Recht) nicht.
Die Kostentragungspflicht nach § 91 Absatz 2 Satz 2 ZPO hat mit der Frage des Verhältnisses Versicherer zu VN bei einem Anwaltswechsel grundsätzlich nichts zu tun. § 91 ZPO hat allein das Gericht bei seiner Kostenentscheidung zu beachten. Das Gericht prüft auch nicht, ob der RA "unfähig" ist oder nicht.
Verfasst am: 28.03.09, 21:31 Titel: Re: Wechsel eines Rechtsanwaltes im laufenden Fahren!
Hollis hat folgendes geschrieben::
Kann er dann ohne weiteres dies in der nächsten Instanz tun - und Kostendeckung durch Rechtschutzversicherung bleibt erhalten - wird also weiter übernommen trotz Anwaltswechsels?
In der nächsten Instanz kann der VN natürlich einen anderen Anwalt beauftragen. Hierdurch enstehen keine Mehrkosten für den VN bzw. die RSV.
(Zu beachten ist aber, daß sich die Deckungszusage der RSV nicht automatisch auf mehrere Instanzen bezieht. Es muß eine neue Deckungszusage eingeholt werden. - Hat mit dem eigentlichen Thema aber nichts zu tun.) _________________ Karma statt Punkte!
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