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Anrufbeantworter als Beweismittel (Beleidigungen & Drohu

 
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Suiwababbial
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 11:17    Titel: Anrufbeantworter als Beweismittel (Beleidigungen & Drohu Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ich nirgendwo anders bereits einen gleichen oder ähnlichen Thread übersehen habe. Hier meine Frage:

Die Person A ruft bei der Person B an und stößt wüste Beschimpfungen und Morddrohungen aus. (Du Drecksack, verrecken sollst Du, ich komm zu Dir und das überlebst Du nicht etc.)

Greift hier das StGB 185-187 hinsichtlich der Beleidigungen?

Kann das bereits als Drohung im Sinne des StGB 241 zur Anzeige gebracht werden?

Ist die Aufzeichnung von dem AB ein gerichtsverwertbares Beweismittel. (Immerhin hat der Anrufer der Aufzeichnung zugestimmt, dadurch, dass er auf den AB aufgesprochen hat- (konkludentes Handeln???))

Was ich außerhalb des Forums noch prüfen muss ist, ob A etwas gegen B hat Lachen

Für fachlich fundierte Auskünfte bereits an dieser Stelle vielen Dank.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

A wusste, dass er auf einen AB spricht. Der AB bzw. die Aufzeichnung auf dem AB ist damit ein geeignetes Beweismittel. Die §§ 185 ff. StGB sind verwirklicht, auch eine Bedrohung nach § 241 StGB dürfte vorliegen, weil der A den B mit dem Leben bedroht hat, also die Begehung eines Verbrechens gegen ihn, den B, in Aussicht gestellt hat.
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Suiwababbial
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die hilfreichen Stellungnahmen und Informationen, die mir in der Tat sehr geholfen haben.

Hier vielleicht noch eine ergänzende Information für interessierte Leser, die ich heute von meiner Rechtschutzversicherung erhalten habe:

Es wird empfohlen, Strafanzeige in einer solchen Angelegenheit zu erstatten. Das weitere Vorgehen erfolgt über die Judikative und Exekutive. (d.h. angeblich hat man neben der Aussage und der Bereitstellung der Beweismittel mit der Angelegenheit nichts weiter zu tun; verm. Im Idealfall)

Entsprechend dem Fortgang bzw. Ausgang kann auf zivilrechtlicher Basis der Weg der Unterlassung etc. bestritten werden. (ACHTUNG: Unbedingt vorher klären, ob dies Bestand der jeweiligen Versicherungsleistungen der Rechtschutzversicherer ist).

Wenn jemand ergänzende oder bessere/richtiger Informationen hat, nur zu.
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