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Verfasst am: 28.03.09, 20:51 Titel: Muss ich einen Mietrückstand von 2002 bezahlen?
Hallo. Ich habe eine Frage und zwar wurde ich vor kurzem von meiner Mietgenossenschaft angemahnt, weil mein Mietkonto einen Rücksatand vom Jahre 2002 hat. Muss ich diesen Rückstand bezahlen? Ich wurde in der ganzen Zeit von 7 Jahren nicht einmal deswegen angemahnt oder Informiert. Ist die Sache dann nicht Verjährt? Wie ist die Rechtslage?
[/url] _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 29.03.09, 05:05 Titel:
Also, ich weiß jetzt nicht so recht, was die flüstertüte hat? An der Frage ist doch nichts auszusetzen.
Grundsätzlich verjähren solche Ansprüche drei Kalenderjahre nach ihrer Entstehung. Hier also am 31.12.2005.
Allerdings gibt es eine andere Regel, die das wieder zunichte machen kann: Liegen mehrere ansonsten gleichrangige Schulden eines Schuldners vor, werden seine Zahlungen immer auf die älteste Schuld angerechnet, wenn er nicht ausdrücklich etwas Anderes festlegt.
Da die meisten Mieter für ihre Zahlungen einen Dauerauftrag odgl. einrichten, wird im Überweisungsvermerk nur "Miete" stehen, aber nicht "Miete Juni 2002". Wenn also z.B. im Januar die Miete nicht gezahlt wird, aber im Februar dann doch wieder, wird diese Zahlung auf die Januarmiete angerechnet und die Februarmiete bleibt dafür unbezahlt. Auf diese Art kann auch eine vor fünfzig Jahren einmalig nicht bezahlte Miete heute immer noch eingefordert werden, weil eben nicht mehr die von damals offen ist, sondern die vom letzten Monat. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Aber wenn in der aktuellen Forderung die "Miete Februar 2002" nachgefordert wird, dann kann der Mieter dies als verjährt ansehen. Wird der "aktuelle Mietrückstand" nachgefordert, ist hier sicher nichts verjährt.
Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Mietrückstand gilt: In Im Kündigungsschreiben gehört exakt hinein, für welchen Monat der Mieter mit welchem Betrag und seit wann (eigentlicher Zahlungstermin) im Rückstand ist. Obwohl die neueste Zahlung die älteren Mietschulden decken. Somit keine Verjährung eintritt.
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