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Zwei Hauptmieter und Besuch
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kraM
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Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3
Wohnort: duisburg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:30    Titel: Zwei Hauptmieter und Besuch Antworten mit Zitat

Hallo!

folgende zwei Fragen:

A und B haben eine Wohngemeinschaft, beide sind Hauptmieter. B lässt C in der Wohnung mitwohnen, was A jedoch ablehnt. Da es sich um eine Zeit von über 6 Wochen handelt, ist A der Auffassung, C müsse raus und B meint, sie (also C) sei Besuch und könne auf unbestimmte Zeit weiter in der Wohngemeinschaft bleiben.

Wie ist die Rechtslage, kann A den Rauswurf des C verlangen? Kann A ansonsten Miete verlangen?

Zweite Frage: Kann A von B verlangen, sich an der im Mietvertrag festgelegten Instandhaltung der Wohnung (also Wohnung putzen etc.) zu beteiligen, oder hat er keine Handhabe, sondern ist als Hauptmieter verantwortlich?

MFG Smilie
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung oder Teile der Wohnung (Zimmer) untervermieten, allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters.
Auch ein Besuch auf längere Dauer ist gestattet. Der Mieter darf für mehrere (6-8 ) Wochen auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufnahme in seinen Haushalt zu sehen und damit keine Überbelegung verbunden ist. (LG Mannheim WM 73, 5 ) Einen Zeitraum von 3 Monaten oder mehr überschreitet die normale Besuchsdauer meinte das AG Frankfurt WM 95, 396.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

da es sich bei A und B um eine GbR handelt, hat A durch die einbringung von C eine sacheinlage in die GbR gemäß 706 II BGB geleistet. diese ist daher gemeinschaftliches eigentum der GbR und bestandteil des gesellschaftsvermögens geworden (vgl. 706 II, 718 I BGB). über die benutzung entscheiden die gesellschafter A und B gemeinsam nach 709 I BGB. wegen 719 kann A allein leider C nicht mehr entfernen.



(achtung: kompletter blödsinn, aber lustig Smilie )
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
(achtung: kompletter blödsinn, aber lustig Smilie )

Äh...

B muss raus aus C. So will es A. Zurecht, wie ich finde, denn A und B haben zu gleichen Teilen Anspruch auf die eingebrachte Sache, also auf C.

Wenngleich sich C vehement dagegen sträuben wird, als Sache bezeichnet zu werden , obliegt es allein der C, der gemeinsamen Nutzung durch A & B zuzustimmen, was A zufrieden stellen könnte.

Oder so. Oder wenigstens so ähnlich. Verlegen

 
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Shit happens
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich hier keineswegs um ein mietrechtliches Problem...
Das Nutzungsrecht der Wohnung steht durch das gemeinsame Mietverhältnis beiden Mietern gemeinschaftlich zu. Beide sind nach § 743 Abs. 2 BGB soweit zum Gebrauch befugt, soweit der Mitgebrauch des anderen nicht beeinträchtigt wird.
Damit sollte die Aufnahme einer weiteren Person durch einen der Teilhaber ohne Zustimmung der anderen Teilhaber unzulässig sein. Da sich die weiter Person nicht ausschließlich in den Räumen aufhalten wird, die durch Vereinbarung jeweils einem der Teihaber zur exklusiven Nutzung zugeteilt wurden, werden die weiteren Teilhaber durch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche, Flur und Bad in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich hier keineswegs um ein mietrechtliches Problem...

Wie schön, wenn dies in knäckebrottrockener Form nochmals erläutert wird. Mit den Augen rollen

Sag mal, RM: wie gross ist eigentlich dein Keller, den du zwecks lachens aufsuchst?
 
 
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich hier keineswegs um ein mietrechtliches Problem...

Wie schön, wenn dies in knäckebrottrockener Form nochmals erläutert wird. Mit den Augen rollen

Sag mal, RM: wie gross ist eigentlich dein Keller, den du zwecks lachens aufsuchst?
 
 


Kommt auf den Mietvertrag an. Winken
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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kraM
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Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3
Wohnort: duisburg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Langsam wird es für mich schwer, hier Ironie und Ernst auseinander zuhalten. Winken

@Werner: Den Vermieter wird es nicht interessieren. Ich darf also deinen Ausführungen entnehmen, dass A keinen Anspruch hat, dass C als Besucher die Wohnung verlässt, sondern höchstens der Vermieter...?
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

wenn C eine "sie" ist, fände ich meine lösung sch... äh, vielversprechender Verlegen
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juggernaut

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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
@Werner: Den Vermieter wird es nicht interessieren. Ich darf also deinen Ausführungen entnehmen, dass A keinen Anspruch hat, dass C als Besucher die Wohnung verlässt, sondern höchstens der Vermieter...?

Wenn A oder B lieber den Vermieter behalten würden, darf der natürlich auch bleiben. Sehr glücklich
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

sodom und gomorrha hier.. Böse ...wo bin ich da gelandet.... Mr. Green Lachen
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

kraM hat folgendes geschrieben::
Den Vermieter wird es nicht interessieren. Ich darf also deinen Ausführungen entnehmen, dass A keinen Anspruch hat, dass C als Besucher die Wohnung verlässt, sondern höchstens der Vermieter...?


Der Vermieter kann stillschweigent einer Untervermietung zustimmen, müsste er aber nicht. Grundsätzlich ist der Vermieter erst mal um Erlaubnis zu fragen. Wäre also erst einmal zu klären ob es eine Untermiete oder tatsächlich ein Besuch über mehrere Wochen ist? Darüberhinaus steht ja noch eine WG im Raum. ....?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Darüberhinaus steht ja noch eine WG im Raum. ....?


Jetzt werdens ja immer mehr.... Lachen
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Was B in senier Wohnung macht geht A nichts an. Allenfalls kann der Vermieter verlangen, bei einer Untervermietung gefragt zu werden. Bei Besuch hat auch er hier in der Regel nichts zu melden.

Die Nutzung der Gemeinschaftsräume ist durch Besuch oder weitere Bewohner nicht beeinträchtigt, sie sind in der Regel nicht exklusiv vermietet oder an die Bedingung max. 2 Benutzer geknüpft sondern sie werden zur gemeinsamen Benutzung angeboten. Ein Exclusivnutzungsrecht für A mit maximal B als 2. Nutzer besteht damit nicht. Andere Regelungen müssten im Mietvertrag von A verankert sein, der sich dann an den Vermieter, nicht an B wenden kann.

Bei längerem Besuch oder Untervermietung kann A allerdings verlangen, daß die Umlage der personenabhängigen Nebenkosten angepasst wird.
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kraM
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Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3
Wohnort: duisburg

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

ok,danke an alle für die mühe. Smilie
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