Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 30.03.09, 10:31 Titel: Geschmacksmustereintragung auf handwerkliche Leistung
Guten Tag zusammen,
Person A beantragt auf eine weltweit in gleicher Weise praktizierte handwerkliche Tätigkeit (z. B. : "Anfertigung von Haarschnitten" + genauere Spezifizierung wie etwa "mit fransigem Pony und durchgestuften Längen" oder "Durchführung einer professionellen Maniküre unter Zuhilfenahme von Polierpasten" etc.) beim DPMA die Eintragung eines Geschmacksmusters was nach der üblichen Bearbeitungszeit auch wunschgemäß erfolgt.
Welche Folgen hat dies für die übrigen in gleicher Art und Weise praktizierenden Handwerker und die etwaige Veröffentlichung von Bildern / Fotografien eigener Arbeiten auf Webseiten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.03.09, 17:08 Titel:
Da würde ich eher an ein Löschungsverfahren denken, §33 GeschmMG.
Das Problem ist, daß eine Eintragung für Gerichte bindend wäre, man sich also nicht unter Berufung auf eine fehlende Schützbarkeit gegen eine evtl. Klage vor einem ordentlichen Gericht verteidigen könnte.
Man könnte erst mal prüfen, ob die Bedingungen von §2 GeschmMG erfüllt sind, also ob es sich um eine wirkliche Neuheit handelt. Schon vorher existierende Frisuren ("prior art" im Markenrecht) wird man nicht eingetragen bekommen (bzw. sind astreine Löschkandidaten).
Abgesehen davon ist auch nur ein Muster/Erzeugnis schützbar, aber keine Tätigkeit ("Maniküre mit Bambusstäben und Reisbrei"). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Hallo & vielen Dank für die wie immer hilfreiche Antwort *klick*
Gesetzt den Fall es ginge um die Machart künstlicher Fingernägel, also deren Form. Diese werden schon seit Jahrzehnten von Land zu Land in unterschiedlich starker Ausprägung mal extrem gerade ("square"), spitz zulaufend ("stiletto"), leicht "dachförmig" konturiert ("edge") oder leicht röhrenförmig ("pipe") ausgearbeitet und die in Klammern aufgeführten Namen sind weltweit ein Begriff.
Person A gibt sich nun offiziell als Erfinderin dieser Ausformungen aus, wobei zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um käuflich erwerbbare sogenannte "Tips" handelt, die auf den Nagel aufgebracht und weiter verarbeitet werden, sondern um freihand modellierte individuell an den Naturnagel des/der Trägers/Trägerin angepasste Verlängerungen.
Wie kann nun nachgewiesen werden, dass die Geschmacksmusterinhaberin nicht Erfinderin dieser Modellageart ist?
Welche Rechte würden sich für sie ergeben, sofern einer Löschungsklage nicht stattgegeben werden würde?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.