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Verfasst am: 30.03.09, 11:32 Titel: Arbeitszeit in Zweigniederlassung
Angenommen ein Mitarbeiter muss 2 Tage in einer weiter entfernten Zweigniederlassung arbeiten. Die An- und Abfahrt wird nicht als Arbeitszeit gerechnet.
Nun will der AG, dass für die eigentliche Arbeitszeit lediglich 8 Stunden abgerechnet werden, auch wenn der MA 9 Stunden im Büro war.
Klassische Standardantwort: Es kommt darauf an (was evtl. vereinbart ist)
Wobei grundsätzlich die Arbeitszeit die der AG abruft muss er auch zahlen.
Bei uns ist es auch so, dass bei Dienstreise zählen z.b. 8h als abgeleistet, quasie ohne Nachweis. Wenn man aber belegen kann, dass man mehr gearbeitet hat (oder das Seminar z.b. länger gedauert hat) bekommt man natürlich mehr,
Vereinbart ist in der Betriebsordnung, dass lediglich 8 Stunden gerechnet werden dürfen, selbst wenn man eine Stunde länger gearbeitet hat. Der MA hockt ja dort im Büro und in der Regel ist es ja so, dass man nicht pünktlich nach 8 Stunden den "Griffel" fallen lässt und geht.
Der MA arbeitet also eine Stunde länger und kann diese Stunde dann nicht mal z. B. am nächsten Tag "abbummeln", weil er sich die gar nicht aufschreiben darf.
Wenn es denn so ist...................... Aber schon irgendwie komisch. Vor allem ungerecht.
Noch immer sei in Arbeitsverträgen von nicht tarifgebundenen Unternehmen auch die Formulierung weit verbreitet, dass sämtliche Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten seien. "Solche Klauseln sind laut Bundesarbeitsgericht jedoch in der Regel unwirksam", sagt Wurll. Denn dann könne ein Arbeitnehmer nicht seinen Stundenlohn ausrechnen, und sein Einkommen wäre damit nicht mehr vergleichbar. Dagegen sind Formulierungen, dass eine konkrete Stundenzahl an Mehrarbeit bereits mit dem Lohn oder Gehalt abgegolten ist, arbeitsrechtlich zulässig.
Im September 2005 urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden durch das Bruttogehalt nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst. Für darüber hinaus geleistete Überstunden kann ein Arbeitnehmer dagegen eine gesonderte Vergütung verlangen (5 AZR 52/05). Konkret heißt dies: überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, fallen Überstunden an, die bezahlt werden müssen.
"Natürlich ist dies auch eine Frage der Position und des Gehalts", gibt Wurll zu bedenken. Beispielsweise bekomme ein Geschäftsführer tatsächlich bereits durch sein Gehalt alle Arbeitsstunden pauschal abgegolten. "Dagegen unterliegen die gewöhnlichen Führungskräfte eines Unternehmens durchaus der besagten 48-Wochenstunden-Regelung."
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