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Verfasst am: 30.03.09, 11:57 Titel: Ein Päarchen als Untermieter???
Hallo zusammen,
folgender Fall liegt vor und ich bräuchte sehr dringend euren Rat:
Hauptmieter A vermietet seine Wohnung aufgrund eines Auslandssemesters zwischen. Dies geschieht mit dem Einverständnis des Vermieters.
Der Zwischenmieter B würde aber gern in der Wohnung mit seiner Freundin einziehen, wovon er nicht den Hauptmieter A und auch nicht den Vermieter informierte. Ist dies rechtlich zulässig? Ist es zulässig, dass der Untermietvertrag mit einer Person abgeschlossen ist,jedoch zwei Personen dort wohnen?
In dem Untermietvertrag steht diesbezüglich folgendes:
"Diese Genehmigung gilt ausschließlich für den benannten Untermieter und darf nicht auf dritte Personen, auch nicht auf Familienangehörige des Untermieters übertragen werden."
Eine solche Klausel wird meiner Meinung nach unwirksam sein. Denn der Zuzug von Familienangehörigen oder Lebensgefährten kann nur verboten werden wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre. Ansonsten muss der VM die Zustimmung erteilen.
Dem Einzug der Freundin wird meiner Meinung nach nichts im Wege stehen, der Freund bleibt weiterhin einziger Mieter und ist verantwortlich wenn die Freundin die Wohnung "einnordet".
Eine solche Klausel wird meiner Meinung nach unwirksam sein. Denn der Zuzug von Familienangehörigen oder Lebensgefährten kann nur verboten werden wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre. Ansonsten muss der VM die Zustimmung erteilen.
Das ist, auch wenn es in dem allermeisten Fällen hinauslaufen wird, unzutreffen.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen (nahen) Familienangehörigen und (einfachen) Lebensgefährten. Familienangehörige sind im Gegensatz zu den Lebensgefährten nicht Dritte im Sinne des Gesetzes. Damit ist die Gebrauchsüberlassung an einen Familienangehörigen keine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Da Lebensgefährten als Dritte gelten, wird nach § 540 Abs. 1 BGB die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung benötigt. Auf die Erlaubnis hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen nach § 553 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch.
Voraussetzungen für den Anspruch sind ein berechtigtes Interesse des Mieters (wird zur Aufnahme eines Lebensgefährten üblicherweise angenommen), das aber erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein darf. Nach der Sachverhaltsschilderung könnte man durchaus unterstellen, dass die Absicht zum Bezug der Wohnung zusammen mit einer weiteren Person beim Mieter schon vor Vertragsabschluss bestand. Damit wären die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht gegeben und der Vermieter könnte die Erlaubnis auch ohne besondere Gründe verweigern.
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