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auf grund einer wohnungsanzeige bei einer maklerin wurde ein besichtungstermin vereinbart. bei diesem besichtigungstermin wurde ausdrücklich vom interessenten gefragt ob es irgendwelche lärmquellen im haus oder in der unmittelbaren umgebung gibt. diese frage würde eindeutig verneint und es wurde darauf hingewiesen das es in dem besagten haus sehr ruhig sei. der mietvertrag wurde so auf den 01.04 unterschrieben. da die wohnung leer stand war ein "einzug" vor termin vereinbart. In der ersten nacht bemerkte der mieter das die heizungsanlage des hauses direkt neben dem schlafzimmer ist und in einem rythmus von 30 min anspringt und jeweils 10 min grossen lärm veranstaltet. Der mieter hat seinen vermieter dann am nächsten tag sofort informiert und bat um eine einvernehmliche regelung. der mieter besteht nun auf die 3 monatige kündigungsfrist und der makler ist auch nicht bereit etwas zu unternehmen.
ausserdem verlangt der vermieter bei auszug eine renovierung der wohnung. ist es möglich hier ein sonderkündigungsrecht anzuwenden? kann man die maklergebühr wegen verschweigens von tatsachen zurückverlangen?
vielen dank
ausserdem verlangt der vermieter bei auszug eine renovierung der wohnung.
Dieses dürfte bei einem Formularmietvertrag ziemlich sicher unwirksam sein. Eine Renovierung wird sehr unwahrscheinlich nach 3 Monaten erforderlich sein?
ist es möglich hier ein sonderkündigungsrecht anzuwenden?
wohl nein.
liegt ein mangel vor, so muß der vermieter erst erfolglos zu dessen beseitigung aufgefordert sein, bevor man an ein "sonderkündigungsrecht" überhaupt nur denken kann (dann gemäß 543 BGB). auch dieses wäre aber wohl fast chancenlos, weil die fortsetzung bis zum nächstmöglichen kündigungstermin wohl eher nicht unzumutbar ist/wäre - immer unterstellt, der mangel wäre (a) beweisbar und (b) schwerwiegend. anders wäre das ggf., wenn im mietvertrag etwas anderes vereinbart wäre (unwahrscheinlich). eine anfechtung wegen arglistiger täuschung kommt im mietrecht - nach übergabe der mietsache - nur in sehr eng begrenzten ausnahmefällen in betracht, m.e. liegt ein solcher hier nicht vor.
moggi2001 hat folgendes geschrieben::
kann man die maklergebühr wegen verschweigens von tatsachen zurückverlangen?
wohl nein.
"verschweigen von tatsachen" durch den makler setzt wohl voraus, dass dieser von der lauten heizung gewußt haben muß? im übrigen hat er den vertrag erfolgreich vermittelt, es sei denn, er würde wegen arglistiger täuschung erfolgreich angefochten - dazu s.o. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
der mieter besteht nun auf die 3 monatige kündigungsfrist und der makler ist auch nicht bereit etwas zu unternehmen.
Ich denke mal das hier ein Schreibfehler vorliegt und es "Der Vermieter " heißen soll.
Wenn es schriftlich festgelegt wurde das die Wohnung ruhig ist könnte eine Täuschung vorliegen. Liegt nichts schriftliches vor müssen die vom Vermieter oder Makler getätigten Aussagen bewiesen werden. Dann könnte eine außergewöhnliche Kündigung, vielleicht und auch nur vielleicht, über einen Richter in Betracht gezogen werden.
moggi2001 hat folgendes geschrieben::
ausserdem verlangt der vermieter bei auszug eine renovierung der wohnung.
Damit wird er wohl vor keinem Gericht durchkommen. Außer die Wohnung wurde in der Zeit total verwohnt (Messi Wohnung)
moggi2001 hat folgendes geschrieben::
ist es möglich hier ein sonderkündigungsrecht anzuwenden?
Siehe oben.
moggi2001 hat folgendes geschrieben::
kann man die maklergebühr wegen verschweigens von tatsachen zurückverlangen?
vielen dank
Ich denke mal nein, da der Makler nur das weiter gibt was der Kunde ihm zur Weitergabe angibt. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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