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Verbeamtung auf Lebenszeit bei HIV-Infektion
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Adi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein kleiner Nachtrag meinerseits mit Infos, die ich im Internet gefunden habe (z.B. Ratgeber "Rechtliche Probleme von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken"):
1. Menschen mit HIV sind bei der alltäglichen Arbeit nicht ansteckend. Deshalb darf der Arbeitgeber Bewerber und Arbeitnehmer weder danach fragen, ob sie mit HIV infiziert sind, noch darf er von ihnen die Vorlage eines Testzeugnisses oder die Zustimmung zu einem HIV-Antikörpertest verlangen. Wenn der Arbeitgeber die Bewerber trotzdem danach fragt, sind diese nicht verpflichtet wahrheitsgemäße Antworten zu geben.
2. Auch der Gesichtspunkt der künftigen Arbeitsfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, Bewerber nach einer HIV-Infektion zu fragen. Niemand weiß, wann bei HIV-Infizierten die Krankheit ausbrechen wird. Das positive Testergebnis bedeutet nur, dass ein Risikofaktor vorliegt. Nach solchen Risikofaktoren darf der Arbeitgeber nicht fragen, Bewerber brauchen sie nicht zu offenbaren.
3. Für Beamtenbewerber gelten dieselben Grundsätze. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder - mit Ausnahme des bayerischen Vertreters - haben sich schon 1988 dafür ausgesprochen, dass „eine HIV-Infektion ohne Krankheitssymptomatik ... einer - auch auf Lebenszeit angelegten - Verbeamtung nicht entgegensteht“. Beamtenbewerber werden deshalb nicht auf HIV-Antikörper getestet. Das gilt inzwischen auch für Bayern. Dort werden Beamtenbewerber seit Ende 1995 nur noch getestet, wenn Verdachtsmomente für eine Infektion oder eine AIDS-Erkrankung bestehen.

Aus einer anderen Quelle ("Soziale und rechtliche Aspekte bei HIV", Neuauflagge 2004):
Eine bestehende HIV-Infektion stellt kein Hindernis für eine Verbeamtung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deswegen eine Dienstunfähigkeit nicht unmittelbar bevorsteht. Die zwangsläufig vorher stattfindende amtsärztliche Dienstfähigkeitsuntersuchung erstreckt sich nicht auf die Feststellung des HIV-Status. Gibt man gegenüber dem Amtsarzt eine bekannte HIV-Infektion an, darf hierauf alleine eine Dienstunfähigkeit nicht gestützt werden. Ein Anwärter, dem die HIV-Infektion bekannt ist, ist allerdings nicht verpflichtet, diese anlässlich der Untersuchung anzugeben.
******************

Ich denke, dass Punkt "arglistige Täuschung" somit hinfällig ist. Oder gibt es Urteile aus letzter Zeit, so nach 2000, die das Gegenteil belegen?
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.05.05, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Noch ein paar kleine Anmerkungen:
Der unkündbare Angestellte, der Beamter wird, muss erst eine Probezeit ableisten, in der er sich auch in gesundheitlicher Hinsicht bewähren muss.
Dieser Satz:
Zitat:
Lässt er sich aber verbeamten (und kann genausowenig entlassen werden wie vorher)

ist aber leider falsch. Der Beamte auf Probe ist zu entlassen, wenn die Bewährung nicht festgestellt werden kann. Das Risiko, dass die Krankheit AIDS in der Probezeit ausbricht und zur Dienstunfähigkeit führt halte ich zwar auch für gering, aber es ist eben da. Insofern besteht halt in dem von Ihnen geschilderten Fall beamtenrechtlich die Entlassungsmöglichkeit bei Nichteignung, auch wenn der Angestellte vorher unkündbar war.

Gruß
R. H.
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