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Anspruch aus unerlaubter Handlung ist am 16.02.2001 enstanden und verjährt gemäß § 852 BGB a.F. am 16.02.2004.
Am 19.01.2004 wird PKH nebst Klageentwurf beantragt, welche am 22.06.2004 teilbewilligt wird. Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen wird am 22.08.2004 Klage eingereicht.
Gilt hier durch den PKH-Antrag bereits die "neue" Hemmungswirkung des § 204 BGB n.F. oder bleibt altes Recht anwendbar? Es handelt sich insoweit um einen "Altanspruch", bei welchem erstmalig nach "neuem Recht" ein Hemmungstatbestand entstanden ist.
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