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Anspruch aus unerlaubter Handlung ist am 16.02.2001 enstanden und verjährt gemäß § 852 BGB a.F. am 16.02.2004.
Am 19.01.2004 wird PKH nebst Klageentwurf beantragt, welche am 22.06.2004 teilbewilligt wird. Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen wird am 22.08.2004 Klage eingereicht.
Gilt hier durch den PKH-Antrag bereits die "neue" Hemmungswirkung des § 204 BGB n.F. oder bleibt altes Recht anwendbar? Es handelt sich insoweit um einen "Altanspruch", bei welchem erstmalig nach "neuem Recht" ein Hemmungstatbestand entstanden ist.
Artikel 229 EGBGB
§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
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