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Ich habe eine Frage, wie folgender Gesetzestext zu verstehen ist:
SGB V, §5 (1) 9.: "[...] Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen"
Konkret:
Ist es prinzipiell vortsellbar, dass jemand, der ein Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnimmt, überhaupt noch untzer die versicherungspflicht fallen kann (durch die AUsnahmeregelung) oder ist damit explizit ausgeschlossen, dass dieser jemand Zugang zur GKV bekommen kann. Weiter ist Anzunehmen, dass diese Person bislang nicht Mitglied in einer GKV gewesen ist oder ist.
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