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Höhe der Anwaltskosten

 
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sorgen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 15:39    Titel: Höhe der Anwaltskosten Antworten mit Zitat

"Arbeitnehmer" wurde entlassen und sollte keine Abfindung erhalten, er erkundigte sich bei einem Rechtsanwalt nach seinen Chancen. Der Rechtsanwalt meinte, die seien gut und "Arbeitnehmer" beauftragte den Rechtsanwalt einen Brief an den Arbeitgeber zu schreiben.
Zusammen mit der Kopie des Briefes erhielt "Arbeitnehmer" vom Rechtsanwalt eine Vorschußabrechnung in der der RA von einem Streitwert von 5.000.- ausging.
Am gleichen Tag rief bei "Arbeitnehmer" der Betriebsrat an und teilte ihm mit, dass der Arbeitgeber bereit wäre ihm 2.000,- zu zahlen,
wenn er keine weiteren Forderungen mehr stellt.
"Arbeitnehmer" war damit einverstanden, verständigte seinen RA darüber und dass die Angelegenheit damit erledigt sei,
und er möchte ihm die Endabrechnung zusenden.
In der Endabrechnung ging der RA wieder von einem Streitwert von 5.000,- aus.
Auf Nachfragen sagte er, er würde ja nicht auf Stundenlohn arbeiten.

Ist das Verhalten des RA korrekt?
Ist die Abrechnung so korrekt?

Der RA hatte "Arbeitnehmer" nur 2mal in der Kanzlei
und hat nur einen Brief geschrieben.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 15:52    Titel: Re: Höhe der Anwaltskosten Antworten mit Zitat

Der Streitwert ist das, worum gestritten wird.
Wenn der AN auf angemessene Abfindung klagt und 5000 EUR angemessen wären, ist das der Streitwert. Worauf sich der AN dann mit dem AG vergleicht, ist etwas völlig anderes (hätten sie sich auf 3 Cent verglichen, sollte der RA dann für lau gearbeitet haben?).

Darüber hinaus berechnen sich RA-Gebühren alleine nach den Gebührentabellen des RVG i.V.m. dem Streitwert - und nicht nach Aufwand.
Wenn bei einem Streitwert von 1 Million EUR der RA einen zweizeiligen Brief schreibt und die Sache dann erledigt ist, bekommt er für diese 2 Zeilen einen fünfstelligen Betrag. So ist das Gesetz.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 15:52    Titel: Re: Höhe der Anwaltskosten Antworten mit Zitat

sorgen hat folgendes geschrieben::

In der Endabrechnung ging der RA wieder von einem Streitwert von 5.000,- aus.
Auf Nachfragen sagte er, er würde ja nicht auf Stundenlohn arbeiten.


Das ist schonmal korrekt, es sei denn es wäre etwas anderes vereinbart worden.
sorgen hat folgendes geschrieben::

Ist das Verhalten des RA korrekt?
Ist die Abrechnung so korrekt?


Könnte jedenfalls sein. Der Streitwert berechnet sich nach dem umstrittenen wirtschaftlichen Interesse. Wenn der Streit 5000 € " wert" ist, was bei Kündigungsschutzklagen nicht ungewöhnlich ist, bemisst sich danach die Gebühr. Dass eine Partei sich bei einem Vergleich mit weniger zufrieden gibt, ändert daran nichts.

sorgen hat folgendes geschrieben::

Der RA hatte "Arbeitnehmer" nur 2mal in der Kanzlei
und hat nur einen Brief geschrieben.


Das ist im wesentlichen egal. Hätte der Rechtstreit sich kompliziert entwickelt und es wäre viel mehr Zeit verloren gegangen, hätte der Anwalt auch die unterdurchschnittliche Bezahlung schlucken müssen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt dies mit gutem Grund so. Wer es anders will, kann ein Honorar auf Stundenbasis vereinbaren.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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