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letztens habe ich einen Artikel gelesen, wo es um Täuschungen (Abschreiben etc.) von Studenten bei Prüfungen ging. Hierbei fiel mir nachfolgende interessante arbeitsrechtliche Frage ein:
Wenn zum Beispiel einem Arzt oder Ingenieur nach ein paar Jahren nachträglich der Doktortitel bzw. das Diplom aus dem oben genannten Grund noch aberkannt wird und diese Person während dieser Zeit jedoch ganz normal in dem Beruf gearbeitet hat, wie wird dann das zurückliegende Arbeitsverhältnis behandelt (Gehalt)? Der AN hätte den AG ja nicht über seine Qualifikation getäuscht.
> Der AN hätte den AG ja nicht über seine Qualifikation getäuscht.
Nicht? Ist ein "erschummelter" Abschluß keine Täuschung über die Qualifikation?
Der AG könnte zum einen dem AN fristlos kündigen, zum anderen wohl auch Teile des Gehaltes zurückfordern, wenn er plausibel machen kann, daß diese nach der Maxime "Mit Doktor verdient man X EUR mehr im Jahr" gezahlt wurden.
Gedulden Sie sich noch ein paar Wochen, am 3.11. entscheidet das BAG diese Frage.
(Die Vorinstanzen hielten es seltsamer Weise für belanglos, ob ein Arzt wirklich Arzt ist oder nicht. Interessant wäre wie es der BGH sieht, falls die Patienten die Behandlungshonorar zurück fordern.)
Gedulden Sie sich noch ein paar Wochen, am 3.11. entscheidet das BAG diese Frage.
(Die Vorinstanzen hielten es seltsamer Weise für belanglos, ob ein Arzt wirklich Arzt ist oder nicht. Interessant wäre wie es der BGH sieht, falls die Patienten die Behandlungshonorar zurück fordern.)
Was das Gehalt angeht, halte ich es auch für relativ belanglos, solange man nicht nachweisen kann, dass schlechter gearbeitet wurde als bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation.
Denn wenn kein Schaden, auch kein Anspruch würde ich mal behaupten (wobei man evtl. jedenfalls schon einen "Ruf"-schaden dadurch annehmen könnte, dass z.B. ein Krankenhaus nicht mehr ganz ernst genommen wird, wenn herauskommt, dass dort "Nicht"-Ärzte herumdoktern.).
eine fristlose Kündigung ist im konkreten Fall sicherlich gerechtfertigt.
Der Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehaltes zurückfordern kann, stimme ich aber nicht zu. Wenn zum Beispiel ein Betriebswirt bzw. Ingenieur über mehrere Jahre seine Arbeit gut erbringt (und der Arbeitnehmer damit auch zufrieden ist), dann hat er auch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Er erbringt ja die gleiche Leistung wie ein normaler Betriebswirt bzw. Ingenieur. Nur weil er vor Jahren beim Studium mal geschummelt hat, kann ja nicht seine Arbeitsleistung abgewertet werden. Mir ist von einem solchen Fall auch nichts bekannt.
Und das Beispiel mit dem falschen Arzt ist ja eine ganz andere Sache. Hier fand ja eine tatsächliche arglistige Täuschung statt und es wurde gar nicht studiert.
Der Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehaltes zurückfordern kann, stimme ich aber nicht zu. Wenn zum Beispiel ein Betriebswirt bzw. Ingenieur über mehrere Jahre seine Arbeit gut erbringt (und der Arbeitnehmer damit auch zufrieden ist), dann hat er auch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Wenn das Einstiegsgehalt allerdings auf der Qualifikation basiert, könnte man hier IMO schon etwas konstruieren.
Ich verstehe Ihre Argumentation an dieser Stelle nicht. Laut Ihnen muss ein angestellter Akademiker, der schon seit angenommen 25 Jahren in seinem Beruf erfolgreich tätig ist, (weil sonst wäre er wohl in heutigen Zeiten arbeitslos), Teile seines Gehaltes zurückzahlen, weil er vor Jahrzehnten bei seinem Studium etwas geschummelt hat?
Also von dem Fall mit dem Arzt habe ich auch gelesen.
Aber die andere Sache mit Abschreiben bei Prüfungen fällt nicht unter das Arbeitsrecht, sondern unter Ausbildungs- bzw. Hochschulrecht. Sicherlich kann dies auch das Gebiet des Arbeitsrechtes tangieren, aber ein Verstoß gegen eine Prüfungsordnung ist ja kein Verstoß gegen das Arbeitsrecht. Angenommen Person X hat bei Prüfungsleistungen zum Erbeweb des Abschlusses (IHK, UNI) getäuscht. Den Abschluss besitzt die Person ja aber. Sollte dieser Abschluss dann nachträglich entzogen werden besteht sicherlich das Recht des AG für eine fristlose Kündigung, das zurückliegende Arbeitsverhältnis wird davon jedoch nicht berührt. Ist denn eine nachträgliche Aberkennung denn überhaupt möglich bzw. schon mal vorgekommen?
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