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Verfasst am: 31.10.05, 18:09 Titel: Vereinsrecht – Gründung eines Vereins und Satzungsfassung
»Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit)«, so steht es in § 1 des Vereinsgesetzes.
Von dieser Möglichkeit wird in Baden-Württemberg reichlich Gebrauch gemacht.
Insgesamt gibt es allein in Baden-Württemberg um die 50.000 Vereine. Allein die 22.000 Sportvereinen haben rund vier Millionen Mitglieder.
Es gibt eingetragene Vereine (e.V.) und nicht eingetragene Vereine. Letztere sind als Rechtsform uninteressant, sie bieten keine der Vorteile eines eingetragenen Vereins.
Um einen eingetragenen Verein zu gründen braucht es nicht viel: Sieben Mitglieder, einen Vorstand, eine Satzung, eine Eintragung.
Die Vorteile einer Vereinsgründung sind unübersehbar: Haftungsbegrenzungen, steuerliche Vergünstigungen durch das Institut der Gemeinnützigkeit, das es auch ermöglicht Sponsoren mit Zuwendungsbestätigungen zu locken und die finanzielle und organisatorische Dauerhaftigkeit durch Schaffung einer vom Mitgliederwechsel unabhängigen Institution.
Doch oft beginnen die Probleme schon bei der Gründung.
Die meisten Vereinssatzungen weichen nicht oder nur geringfügig von (veralteten) Musterentwürfen von Dachverbänden, Ministerien oder Formularbüchern ab.
Hierdurch können im Alltag nicht unwesentliche Probleme durch Lücken, unpassende oder schlicht (mittlerweile) gesetzeswidrige Regelungen entstehen.
Die Satzung ist die ranghöchste Rechtsnorm des Vereins, seine Verfassung, sein Grundgesetz.
Sie regelt – oder sollte dies zumindest – wer was wann darf oder muss, wer für den Verein handelt und wie der Verein organisiert ist. Sie verteilt die Kompetenzen im Verein.
Und wie das Grundgesetz kann man sie nicht eben mal einfach so ändern. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Eintragung in das Vereinsregister, und dies kann auch mal ein paar Wochen in Anspruch nehmen.
Daher sollten alle Vereine eine individuell auf sie zugeschnittene und wohl durchdachte Satzung haben.
So können ungewöhnliche Klauseln sinnvoll, Standartformulierungen unpassend oder überflüssig sein.
Die Satzung sollte so genau formuliert sein, dass sie streitvermeidend wirken kann. Unklare Formulierungen oder Regelungslücken verleiten durchaus zum Gang vor Gericht – der schlechtesten Konfliktlösungsmöglichkeit für eine auf Dauer angelegte Freizeitgemeinschaft.
Denn die Gemeinschaft, der Zusammenhalt, der Vereinsgeist sind die häufigsten Verlierer vor Gericht.
Daher sollte man im Vorfeld alle möglichen Konfliktherde klar regeln – zumindest in welchem Verfahren von welchem Organ sie gelöscht werden müssen.
Andererseits darf eine Satzung nicht zu sehr ins Detail gehen. Eine Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit – abgesehen von einer korrekten Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener Sitzung – der Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird.
Daher ist eine Satzung nicht so leicht zu ändern, sie kann niemals tagesaktuell sein.
Detailfragen, wie insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sind in einer Satzung daher fehl am Platze.
Hier ist ein Verweis auf andere Vereinsstatute, wie Gebührenordnung, Hallenbenutzungsordnung, Ehrenordnung, angebracht. Diese können vom nach Satzung zuständigen Organ jederzeit geändert werden. _________________ Frank Richter
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen zum Vereinsstart kann man sich "ergooglen" oder man besucht die Homepages einiger Amtsgerichte, die unter "Vereinsregister" vielfach wertvolle Tipps geben bis hin zu einer Mustersatzung. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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