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Verfasst am: 30.09.04, 20:03 Titel: Übernahme der Bestattungskosten?
Hallo,
am Wochenende habe ich von der Polizei die Nachricht erhalten, daß mein Vater tot in seiner Wohnung aufgefunden wurde. Ich hatte mit ihm seit der Scheidung meiner Eltern vor 14 Jahren keinen Kontakt. Er hat sich damals weder um ein Umgangsrecht, noch um eine Kontaktaufnahme gekümmert. Er war nach der Scheidung einfach weg und ich hatte seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm (wie auch?).
Wie die Polizei mir erklärte, müßte ich als nächste und einzige Angehörige die Bestattungskosten übernehmen und würde deswegen vom Sozialamt (?) hören, das sich nun darum kümmert. Ich habe deswegen schon zwei Anwalt kontaktiert, die mir zwar in erbrechtlichen Sachen sicher helfen könnten, die aber in bezug auf die o.g. Frage zugaben, daß sie "passen" müssen ("Es gibt da so ein hessisches Gesetz, das vorschreibt ..., aber wie das heißt ...").
Kann mir jemand weiterhelfen, wie das weitere Verfahren abläuft? Ist es nicht unbillig, mir trotz des abgebrochenen (bzw. nie existierenden) Kontaktes zu meinem Vater, die Kosten aufzubürden? Welche Verdienst-/Vermögensgrenzen sind dabei relevant (ich habe gerade meine erste Stelle im öffentlichen Dienst angetreten und lebe deshalb nicht im Reichtum)? Wir das Gehalt/Vermögen meines Ehemannes angerechnet? Wie kann ich auf das weitere Verfahren (und damit auf die Kosten) Einfluß nehmen? Sicher hat mein Vater eine würdige Beerdigung verdient, aber es muß auch nicht ausufern, weil ja niemand da ist, der mit ihm Kontakt hatte.
Verfasst am: 30.09.04, 22:42 Titel: Re: Übernahme der Bestattungskosten?
Hallo Sindy,
zunächst bist Du einzige Anggehörige ja eigentlich auch gesetzliche Erbin?! Oder willst Du das Erbe nicht antreten, da Dein Vater kein Geld/Schulden hat?
Denn zum einen sind die Kosten der Beerdigung vom Erben zu zahlen, § 1968 BGB.
Als Tochter bist Du grds. auch ggü. Deinem Vater unterhaltsverpflichtet (auch wenn Du in dieser Beziehung einen "Härtefall" darstellen könntest):
§ 1615 BGB
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Das Gesetz, das Du scheinbar suchst, dürfte das hessische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen sein - nach dessen § 12 hast Du für die Bestattung zu sorgen.
Zitat:
Sorgepflichtige Personen
(1) Die Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, unverzüglich die zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen (§ 10) sowie die Leichenschau (§ 11) zu veranlassen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.
(3) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, so sind an deren Stelle der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte verpflichtet, die Sorgemaßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen.
(4) Sind weder Angehörige noch Personen nach Abs. 3 vorhanden oder in der Lage, Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat der örtlich zuständige Gemeindevorstand die nach §§ 10 und 11 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
In Verbindung mit der jeweiligen Bestattungsordnung mit der Stadt wird diesen Personen in der Regel auch die Bestattungskosten auferlegt.
Aber es gibt auch Hoffnung:
Zitat:
In der Praxis werden die Kosten zunächst von der Stadt oder Gemeinde übernommen, die sich dann an die Angehörigen wendet. Diese müssen aber nur dann die Beerdigung zahlen, wenn dies für sie nicht grob unbillig ist, insbesondere wenn der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreicht und sie selbst mittellos sind. In diesem Fall haben Angehörige sogar ein Recht darauf, dass die Kosten vom Sozialhilfeträger (Landkreise/kreisfreie Städte) übernommen werden. Sind die Angehörigen aber selbst vermögend, müssen sei auch bei einem verschuldeten Nachlaß die Kosten der Beerdigung übernehmen. http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/beerdigung_pflichten.php
Aber wenn Deine Anwälte einen gewissen Plan von Erbrecht haben, sollten sie Dir zu diesem Thema eigentlich auch ein paar Takte erzählen können?!
Verfasst am: 01.10.04, 06:08 Titel: Re: Übernahme der Bestattungskosten?
Vor kurzem hat ein Verwaltungsgericht entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Nachkommen nicht für die Bestattungskosten aufkommen müssen. Allerdings war da der Kontakt nicht nur abgebrochen, sondern es ging auch um Misshandlung der Kinder. Das dürfte allerdings ne Spur härter sein, als in diesem Fall.
Verfasst am: 01.10.04, 19:14 Titel: Re: Übernahme der Bestattungskosten?
Hallo,
danke für die Antworten. Das hilft mir schon mal sehr weiter.Mein 2. Problem ist, daß ich nicht weiß, ob ich in abetracht der hohen Kosten mit einer Erbschaft "rechnen sollte". Eigentlich wolte ich die "Erbschaft" von vornherein ausschlagen, weil ich ja nichts mit ihm zu tun hatte. Allerdings weiß ich nicht, ob ich das Risiko eingehen solte, denn mit der Erbschaft könnten ja weitere Kosten auf mich zukommen, bspw. Schulden, Miete etc. Der Anwalt sagte was von "Erbschaftsinsolvenz" und daß das deshalb kein Risiko wäre. Ist das wirklich so? Ist das dann eine "richtige" Insolvenz mit all den negativen Folgen oder habe ich einfach nach Ausschlagungsfrist der Erbschaft noch die Möglichkeit, das ganze "abzuschütteln", wenn ich sehe, daß finanziell nicht "mehr zu holen ist", was die Bestattungskosten decken könnte?
Verfasst am: 01.10.04, 20:47 Titel: Re: Übernahme der Bestattungskosten?
Hallo Sindy,
es gibt auch nach Annahme der Erbschaft noch Möglichkeiten wie die genannte Erbschaftsinsolvenz, Haftungsbeschränkung auf die Erbmasse...
Aber ich würde Dir da dann konkret empfehlen, im Erbrechtsforum nochmal nachzufragen.
Aber natürlich treffen den Erben auch einige Pflichten wie z.B. die Kündigung der Mietwohnung (nach § 564 BGB sollte man im ersten Monat nach Kenntnis vom Tod kündigen, da man nur dann auf jeden Fall das Recht hat, in der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.)
Für spezielle Fragen würde ich Dir dann auch eher das Erbrechts- als das Verwaltungsforum empfehlen.
In der aktuellen Stiftung Warentest wird das Thema Bestattung ausgiebig behandelt. Dort habe ich gelesen, dass stets die Kinder (wenn nur noch ein Elternteil vorhanden) ist, die Kosten der Bestattung zu tragen haben, egal wie zerrüttet das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind war.
Dort habe ich gelesen, dass stets die Kinder (wenn nur noch ein Elternteil vorhanden) ist, die Kosten der Bestattung zu tragen haben, egal wie zerrüttet das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind war.
Dann steht es dort falsch. Unter strengen Voraussetzungen können die Kinder die Kosten ablehnen (Missbrauch, Gewalt usw.)
Anmeldungsdatum: 20.10.2004 Beiträge: 117 Wohnort: Bad Wildungen
Verfasst am: 29.10.04, 14:12 Titel:
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Dann steht es dort falsch. Unter strengen Voraussetzungen können die Kinder die Kosten ablehnen (Missbrauch, Gewalt usw.)
Aber doch nicht, wenn sie gleichzeitig das Erbe antreten wollen?
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Kann man auch auf den Bestattungskosten sitzen bleiben, wenn man das Erbe ausschlägt? Auch dann, wenn sich ein anderer Erbe findet? _________________ Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
- auaox -
Ich würde einfach empfehlen Sindy, kauf dir mal die Stiftung Warentest Dort wird über mehrere Seiten berichtet zum Thema Bestattung, Bestattungsunternehmen verglichen und rechtliche Details besprochen. Das Geld ist sicher gut angelegt.
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