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Versicherungsvertrag (private Auslands KV) kann gemäß der AVBs des Versicherers vom Versicherer mit Zweimonatsfrist zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Versicherungsnehmer lebt im Ausland, hat aber auch noch einen (gemeldeten) Wohnsitz in Deutschland. Beide Anschriften sind dem Versicherer bekannt.
Versicherungsjahr endet am 31.3.05 Der Versicherer kündigt mit Schreiben vom 15.2.05 (!) an die deutsche Anschrift des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmer verlangt wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist Weiterversicherung zu unveränderten Bedingungen bis zum Ende des am 1.4. 05 beginnenden und am 31.3.06 endenden neuen Versicherungsjahres. Versicherer behauptet, bereits am 27.1. 05 eine erste Kündigung verschickt zu haben, diese sei jedoch wegen Unzustellbarkeit zurück gegangen. Selbst bei Versand am 27.1.05 wäre wegen der Postlaufzeiten eine Zustellung am ausländischen Wohnort des Versicherungssnehmers keinesfalls bis zum 31.1. möglich gewesen. Weder am ausländischen noch am deutschen Wohnort des Versicherungsnehmer ist bis zum 31.1. eine Kündigung eingegangen.
Reicht ein erfolgloser Zustellversuch zur Wahrung der Kündigungsfrist aus oder muss hierfür tatsächlich auch eine fristgerechte Zustellung erfolgen?
Ist die Kündigung dennoch zum beabsichtigten Kündigungstermin (31.3.05) wirksam oder muss diese auf den 31.3.06 umgedeutet werden?
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