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fremde Marken-Anmeldung

 
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Damokles
Gast





BeitragVerfasst am: 04.10.04, 13:58    Titel: fremde Marken-Anmeldung Antworten mit Zitat

Ist es zulässig eine Äußerung zu einer fremden Marken-Anmeldung an das DPMA zu versenden, wenn man die Marke für nicht unterscheidungskräftig hält, um so möglicherweise eine Eintragung zu verhindern?
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.10.04, 15:35    Titel: Re: fremde Marken-Anmeldung Antworten mit Zitat

Der offizielle, auch mit Verfahrensrechten verbundene, Weg ist derjenige des Widerspruchs gegen die Markenanmeldung. Dieser Weg ist mit Kosten verbunden.

Sie können auch ohne Widerspruch einzulegen, Ihre Meinung äußern, laufen dann aber Gefahr, mit Ihrer Auffassung nicht beachtet zu werden.
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Damokles
Gast





BeitragVerfasst am: 04.10.04, 16:05    Titel: Re: fremde Marken-Anmeldung Antworten mit Zitat

Der Widerspruch steht nur Inhabern älterer Marken (nach Eintragung) zu.
Ein Antrag auf Nichtigkeit nach § 50 bedarf ebenso erst einmal der Eintragung und den damit unlieben Folgen für Mitbewerber, dass die Marke bis zur Löschung Bestand hat und Unterlassungsansprüche mit sich bringt. Im Falle einer Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss behält die Eintragung somit im schlimmsten Fall 5 Jahre ihre Wirksamkeit.
Daher meine obige Frage: Wird eine solche (anwaltliche) Äußerung mit Hinweis auf europäische und nationale Rechtssprechung, die gegen die Eintragbarkeit spricht, überhaupt an den Prüfer weitergeleitet, ist diese Äußerung ansich zulässig und wird zumindest möglicherweise Beachtung finden?
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 17:16    Titel: Re: fremde Marken-Anmeldung Antworten mit Zitat

Folgende Antwort habe ich vor längerer Zeit mal vom dpma hierzu bekommen - ging zwar um Patente, ist aber m.E. vergleichbar:

Zitat:
nach § 59 PatentG kann man innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der
widerrechtlichen
Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.
Näheres zum Einspruchsverfahren finden Sie auch unter:
http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat04.html. Die Gebühr
für
die Einlegung eines Einspruchs beträgt 200,- Euro.

Sie können Ihre Einwände gegen die Erteilung eines Patents auch bereits
vor
der Patenterteilung bei uns einreichen. In diesem Fall leitet das
Patentamt
eine Kopie Ihrer Eingabe an den Patententanmelder weiter. Den
zuständigen
Prüfer des DPMA wird diese Eingabe ebenfalls vorgelegt, wobei dieser
die
Eingabe nicht in die Prüfung mit einbeziehen muß. Bitte beachten Sie,
dass
Sie nicht davon ausgehen können, dass diese Eingabe nach der
Patenterteilung
automatisch als Einspruch behandelt wird.


Hatte auch lange gegrübelt und bin irgendwann zu der Erkenntnis gekommen, dass direktes Fragen auch manchmal schnell eine brauchbare Antwort gibt. Winken
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