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wie ist das nun: Eine Person X hat eine Marke geschützt, zB "Tomate". Leitklasse: Telekommunikation (Klasse 3:
Kann die Person X dann seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen, wenn...
- irgendwer seine Tomaten im Web anbietet
- irgendwer Infos über Tomaten im Web zur Verfügung stellt.
- irgendwer die Domain www.tomate.de hat.
Habe gerade einen "netten" Brief erhalten und frage mich, ob der Absender noch alle Tassen im Schrank hat - oder ob sowas in Deutschland möglich ist ?!?
> Eine Person X hat eine Marke geschützt, zB "Tomate". Leitklasse: Telekommunikation (Klasse 3:
Grundsätzlich möglich, da nicht glatt beschreibend für die eingetragenen Klassen.
> - irgendwer seine Tomaten im Web anbietet
> - irgendwer Infos über Tomaten im Web zur Verfügung stellt.
Grundsätzlich nein. DIe Marke bietet nur Schutz gegen unbefugte Nutzung in den geschützten Klassen.
Also keine Handhabe gegen die Verwendung des Begriffes "Tomate" für Tomaten oder Bekleidung oder... (da außerhalb der Schutzklassen).
Auch keine Handhabe gegen befugte Nutzung innerhalb der Schutzklassen - etwa für den Verkauf der Artikel "Tomate" des Markeninhabers.
Gegen Nutzung in den Bereichen, wo der Begriff allgemeinbeschreibend ist, schon mal gar nicht. Da könnte schon der Versuch u.U. ein Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigen.
Wenn Domain älter als Markeneintrag, dann sowieso keine Handhabe, selbst wenn auf der Domain Telekommunikationsdienstleistugnen erbracht werden.
Ansonsten gilt das oben gesagte.
> Habe gerade einen "netten" Brief erhalten und frage mich, ob der Absender noch alle Tassen im Schrank hat
Ist wohl eher nach dem Motto "Versuchen kann man's ja mal". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Im Wesentlichen geht es ja um meine Domains, die ich nicht unerheblich beworben habe.
Meine Domain ist leider NICHT älter als die Marke. Aber die Domain beschreibt den Webinhalt ja glatt, es geht -um beim Beispiel zu bleiben- um Tomaten. So wie bei buch.de um Bücher.
Ausserdem sind meine Domainadressen etwas anders als die Marke: tomatenverkauf.de und becker-tomate.de
Nach meinem Rechtsempfinden würde ich sagen, dass niemand einfach eine ganze Begriffswelt für sich beanspruchen kann. Das wäre ja so, als ob jemand mein Tomaten-Ladenschild "Tomaten-Becker" abmahnt, weil er Tomaten in der Klasse "Schilder" geschützt hat.
Was meinen Sie: Anwalt oder Brief einfach ignorieren ?
Je nach Streitwert und Umfang Ihres eigenen gewerblichen Handelns (und damit auch der Bedeutung der Domain für Sie) sollten Sie durchaus in Erwägung ziehen, einen Fachanwalt aufzusuchen.
Schließlich können wir hier - selbst wenn wir die tatsächlichen Bezeichnungen kennen würden - keine einem Expertenrat gleichwertige Beurteilung abgeben - vgl. meine Signatur. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Sie sollten sich vor allem nicht auf die Infos aus dem Forum verlassen. Herr Schaffrath ist alles andere als ein Kenner der Materie. Sie sollten einen Anwalt aufsuchen. Nach Ablauf der gesetzten Frist droht eine einstweilige Verfügung.
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