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Person C zieht in Erwägung, eine Erstberatung in zwei unterschiedlichen Rechtsfragen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres geringen Einkommens beantragt und erhält sie vorerst einen Schein zur Kostenübernahme für eine Erstberatung, überlegt dann jedoch, diesen nicht zu nutzen. In dem anderen Fall vereinbart sie einen Termin mit einem ortsansässigen RA. Hiernach erfährt sie, dass sie den Schein in dieser Angelegenheit nicht erhalten werde, weil dies bei einem laufenden Verfahren nicht möglich sei. Mandantin C versucht hierauf, den RA davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Als ihr dieses nicht gelingt, sendet sie ein Fax und begibt sich zum verabredeten Termin. Vor der Beratung spricht sie den RA noch einmal auf die veränderte Sachlage an und fragt, ob der RA die andere Kostenübernahme verwenden dürfe, da sie von einem Pauschalbetrag bei einer Erstberatung ausgehe. Falls nicht, sei sie nicht in der Lage, das Anwalthonorar selbst aufzubringen, da sie von mindestens 50 € ausgehe. Der RA erklärt der Mandantin vor einem Zeugen, ersteres sei nicht möglich, aber sie solle sich dennoch wegen des Honorars keine Sorgen machen.
Nach dem Gespräch leistet die Mandantin die übliche Zuzahlung von 10 €. Sie solle bitte dennoch versuchen, nachträglich eine Kostenübernahme zu bekommen unter einem anderen Stichwort (Aussicht auf Klageerfolg).
Frau C. hat die Kostenübernahme nicht erhalten und dies dem RA mitgeteilt, welcher sie daraufhin erfolgreich auf die Zahlung seines Anwalthonorars verklagt hat. Obwohl ihm bekannt war, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichend sein würden, hat er sogar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Könnte man dieses Verhalten nicht als unethisch ansehen, und sind ähnliche Fälle bekannt bzw. exemplarische Urteile, nach denen man eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könnte?
Der RA erklärt der Mandantin vor einem Zeugen, ersteres sei nicht möglich, aber sie solle sich dennoch wegen des Honorars keine Sorgen machen.
[...] Sie solle bitte dennoch versuchen, nachträglich eine Kostenübernahme zu bekommen unter einem anderen Stichwort (Aussicht auf Klageerfolg).
Zunächst *darf* der RA gar nicht kostenlos beraten, RVG. Mehr als den Hinweis, man könne es ja noch einmal mit der Kostenübernahme versuchen, kann er also nicht leisten - insbesondere ist aus der Aussage, man brauche sich "wegen des Honorars keine Sorgen zu machen", nicht zu folgern, daß man keine Zahlungsverpflichtung hätte.
Das war ja wohl auch alles Gegenstand der Klage, sodaß eine "Wiederaufnahme" nicht möglich ist - die kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, §580 ZPO.
bentickscott hat folgendes geschrieben::
Obwohl ihm bekannt war, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichend sein würden, hat er sogar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Nicht "obwohl", sondern "gerade weil". Ohne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine EV, und ohne die schlechtere Aussichten auf Durchsetzung des Zahlungsanspruches. Oder soll ein Gläubiger sagen "da ist nix zu holen, also vergesse ich das ganze"? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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1. Die Beratung sollte nicht kostenlos sein (10 € wurden gezahlt). Zudem war dies (die Verpflichtung, offensichtlich mehr als diesen Betrag zu berechnen) Person C. unbekannt, es handelte sich schließlich um eine Erstberatung, in der der RA doch keine Erfahrung mit dem Rechtswesen voraussetzen konnte.
2. Sie hatte vor dem Gespräch gebeten, andernfalls (falls sie die vollen Kosten für die Beratung übernehmen müsste), den Termin zu streichen. Und daraufhin hätte der RA die Mandantin nicht wegschicken müssen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.03.05, 17:38 Titel:
bentickscott hat folgendes geschrieben::
1. Die Beratung sollte nicht kostenlos sein (10 € wurden gezahlt). Zudem war dies (die Verpflichtung, offensichtlich mehr als diesen Betrag zu berechnen) Person C. unbekannt, es handelte sich schließlich um eine Erstberatung, in der der RA doch keine Erfahrung mit dem Rechtswesen voraussetzen konnte.
Steht übrigens im Widerspruch zu "sei sie nicht in der Lage, das Anwalthonorar selbst aufzubringen, da sie von mindestens 50 € ausgehe." Wenn C von 50 EUR ausgeht, wieso erwartet sie dann, daß 10 EUR ausreichen? Abgesehen davon, was ist die "die übliche Zuzahlung von 10 €"? Praxisgebühr oder was?
Zitat:
2. Sie hatte vor dem Gespräch gebeten, andernfalls (falls sie die vollen Kosten für die Beratung übernehmen müsste), den Termin zu streichen. Und daraufhin hätte der RA die Mandantin nicht wegschicken müssen?
Das ist auch ein wenig das Werkstätten-Dilemma, oder? "Mein Motor läuft nicht mehr, bitte reparieren Sie das. Aber nur, wenn es unter 100 EUR kostet, ansonsten machen Sie gar nichts." Ohne Untersuchung kann der Kfz-Meister aber nicht sagen, wieviel es kosten wird, und diese Untersuchung gibt es nicht für lau (wenn Sie Pech haben, kostet die alleine 200 EUR).
Ähnlich ist es auch bei den Anwälten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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