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Ein Freund lebt seit einiger Zeit getrennt von sener Frau, die nun Unterhalt einfordert.
Er muss jedoch auch seine Erltern, die in der Türkei wohnen, finanziell unterstützen.
Hier nun meine Frage:
Werden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern gleichrangig den Verpflichtungen gegenüber Ehepartnern behandelt oder hat der Ehepartner Vorrang?
die Antwort steht in § 1609 BGB. Die Reihenfolge lautet wie folgt:
1. minderjährige Kinder und Ehegatten
2. andere Kinder
3. übrige Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
4. Eltern
Auch wenn beide Ehegatten Türken sind, gilt nach Art. 18 EGBGB das deutsche Recht.
Eine kleine HIlfe gibt es aber dennoch:
Das für die Ermittlung des Unterhaltes zu Grunde zu legende Einkommen kann um den an die Eltern gezahlten Unterhalt gemindert werden, weil insoweit nur das um den Unterhalt geminderte Einkommen eheprägend ist.
vielen Dank für die prompte Antwort. Noch eine Frage:
In welcher Höhe werden Unterhaltszahlungen an die Eltern im Ausland anerkannt?
Kann man nach den steuerlichen Richtlinien (Unterstützung Bedürftiger) gehen?
Danke, Salina
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