Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
DIe Krankenkasse verlangt von mir, dass ich einen Beitrag leiste, der weit weit höher liegt, als mein tatsächlichen Einnahmen.
Ich wurde als Selbständig eingestuft, weil ich einen Honorarvertrag hatte. Dieser Vertrag besagte, dass ich eine Gesamtsumme bekomme, die sich nicht erhöht.
Pro Monat hatte ich also Einnahmen in Höhe von 160 Euro. Die Kasse will knapp 300 Euro + Pflegeversicherung.
Ich würde so gerne gegen die Kasse vorgehen, aber mir sind die Hände gebunden und ich kann mir auch keinen Anwalt leisten. Ich stehe kurz vor dem Kollaps, da ich nicht weiß, was ich machen soll und. Meine existenz wird bedroht und das von eine Behörde, die den Solidarprinzip achten muß, denn daruf beruht sich der Versicherungsgestzt oder?
Kennt jemand einen Urteil auf dem ich berufen kann? Irgendein Gesetzes Text, der die Kasse verpflichtet die tatsächlichen Einnahmen zu beachten.
Sind Sie gesetzlich oder privat versichert?
Ich schätze mal gesetzlich freiwillig versichert. Als unterste Beitragsgruppe klingt mir das etwas hoch. Haben Sie schon mit der Kasse gesprochen? _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Wenn Sie nur 160 Euro im Monat verdienen, warum beantragen Sie nicht Arbeitslosengeld II? Dann wären Sie auch automatisch auf Kosten der Arbeitsagentur pflichtversichert bei einer Krankenkasse. Aber erst ab Antragstellung.
Für die Zeit vorher sollten Sie sich an einen Juristen wenden, ser sich im Sozialversicherungsrecht besonders gut auskennt und prüfen kann, ob das Merkmal "hauptberuflich" erfüllt ist. Dazu gibt es sehr umfangreiche (und teils widersprüchliche) Rechtsprechung.
Entschuldigung, ich habe den Zeitraum nicht erwähnt. In meinem Fall geht es um das Jahr 2003. Ich bezog Arbeitslosengeld und während dieser Zeit habe ich diesen Honorarvertrag gehabt. Das Arbeitsamt wußte davon und gab mir die Genehmigung.
Nachdem mein Anpruch auf ALG erloschen war, war ich auf diesen Vertrag angewiesen. Wie erwähnt, wurde ich Monate später aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen.
Während der Zeit, um die es geht, hatte ich Ansprch auf Arbeitslosenhilfe.
Ich habe mehrmals die Krankenkasse gesprochen und denen auch meine Situation geschildert. Ich habe monatelang unterhalb der Sozialhilfegrenze gelebt. Denen ist es egal und sie verlangen alles + Zinsen.
Ich werde mich erkundigen, ob das Arbeitsamt mich rückwirkend versichern kann. Da ich eigentl. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, nur die Angst ist groß, dass es abgeleht wird.
@FM
ich danke für den Tip, aber ich kann mir wirklich keinen Anwalt leisten.
Frage: Im Urteil steht folgendes :
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Wenn das hier in meinem nicht zutrifft, dann bin ich erledigt.
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens
der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige
Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis
niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der
monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund
eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden.
Nachdem mein Anpruch auf ALG erloschen war, war ich auf diesen Vertrag angewiesen. Wie erwähnt, wurde ich Monate später aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen.
Während der Zeit, um die es geht, hatte ich Ansprch auf Arbeitslosenhilfe.
Wenn Sie tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezogen haben, gilt das gleiche wie jetzt bei AlG II: man ist bereits pflichtversichert über das Arbeitsamt.
Aber anscheinend haben Sie, warum auch immer, keine AlHi bekommen?
Eine freiwillige Krankenversicherung zu den genannten Höchstbeiträgen kann nur entstehen, wenn man einen Antrag auf freiwillige Versicherung unterschrieben hat. Wenn nicht, ist die Versicherung nach dem Ende des Arbeitslosengeldes eben erloschen. Die Leistungen müßte man dann zwar erstatten. Aber falls man sich nicht gerade zwei Beine und einen Halswirbel gebrochen hat oder gerade in dieser Zeit krebskrank war, dürfte das sehr viel billiger sein als eine Beitragsnachzahlung.
Aber es gibt noch etliche andere Möglichkeiten, die in Ihrem Fall zutreffen könnten, das läßt sich hier sicherlich nicht klären. Deshalb bleibt eben doch nur der Weg zum Anwalt. Aber Vorsicht, die allermeisten Anwälte haben vom SGB keine Ahnung.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.