Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Trotz niedrige Einnahmen, hoher Beitrag
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Trotz niedrige Einnahmen, hoher Beitrag

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Shaqour
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 08.03.05, 23:30    Titel: Trotz niedrige Einnahmen, hoher Beitrag Antworten mit Zitat

DIe Krankenkasse verlangt von mir, dass ich einen Beitrag leiste, der weit weit höher liegt, als mein tatsächlichen Einnahmen.

Ich wurde als Selbständig eingestuft, weil ich einen Honorarvertrag hatte. Dieser Vertrag besagte, dass ich eine Gesamtsumme bekomme, die sich nicht erhöht.

Pro Monat hatte ich also Einnahmen in Höhe von 160 Euro. Die Kasse will knapp 300 Euro + Pflegeversicherung.

Ich würde so gerne gegen die Kasse vorgehen, aber mir sind die Hände gebunden und ich kann mir auch keinen Anwalt leisten. Ich stehe kurz vor dem Kollaps, da ich nicht weiß, was ich machen soll und. Meine existenz wird bedroht und das von eine Behörde, die den Solidarprinzip achten muß, denn daruf beruht sich der Versicherungsgestzt oder?

Kennt jemand einen Urteil auf dem ich berufen kann? Irgendein Gesetzes Text, der die Kasse verpflichtet die tatsächlichen Einnahmen zu beachten.


Bitte hilft mir, ich kann echt nicht mehr.

Vielen Dank.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 08.03.05, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Sind Sie gesetzlich oder privat versichert?
Ich schätze mal gesetzlich freiwillig versichert. Als unterste Beitragsgruppe klingt mir das etwas hoch. Haben Sie schon mit der Kasse gesprochen?
_________________
WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 08.03.05, 23:37    Titel: Re: Trotz niedrige Einnahmen, hoher Beitrag Antworten mit Zitat

Shaqour hat folgendes geschrieben::


Kennt jemand einen Urteil auf dem ich berufen kann? Irgendein Gesetzes Text, der die Kasse verpflichtet die tatsächlichen Einnahmen zu beachten.



Nein, aber ich kenne ein Urteil das besagt, daß die Krankenkasse recht hat:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20010522_1bvl000496

Wenn Sie nur 160 Euro im Monat verdienen, warum beantragen Sie nicht Arbeitslosengeld II? Dann wären Sie auch automatisch auf Kosten der Arbeitsagentur pflichtversichert bei einer Krankenkasse. Aber erst ab Antragstellung.

Für die Zeit vorher sollten Sie sich an einen Juristen wenden, ser sich im Sozialversicherungsrecht besonders gut auskennt und prüfen kann, ob das Merkmal "hauptberuflich" erfüllt ist. Dazu gibt es sehr umfangreiche (und teils widersprüchliche) Rechtsprechung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Shaqour
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 09.03.05, 01:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich danke Ihnen für die schnelle Antwort.

Entschuldigung, ich habe den Zeitraum nicht erwähnt. In meinem Fall geht es um das Jahr 2003. Ich bezog Arbeitslosengeld und während dieser Zeit habe ich diesen Honorarvertrag gehabt. Das Arbeitsamt wußte davon und gab mir die Genehmigung.

Nachdem mein Anpruch auf ALG erloschen war, war ich auf diesen Vertrag angewiesen. Wie erwähnt, wurde ich Monate später aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen.

Während der Zeit, um die es geht, hatte ich Ansprch auf Arbeitslosenhilfe.

Ich habe mehrmals die Krankenkasse gesprochen und denen auch meine Situation geschildert. Ich habe monatelang unterhalb der Sozialhilfegrenze gelebt. Denen ist es egal und sie verlangen alles + Zinsen.

Ich werde mich erkundigen, ob das Arbeitsamt mich rückwirkend versichern kann. Da ich eigentl. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, nur die Angst ist groß, dass es abgeleht wird.

@FM
ich danke für den Tip, aber ich kann mir wirklich keinen Anwalt leisten.

Frage: Im Urteil steht folgendes :

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Wenn das hier in meinem nicht zutrifft, dann bin ich erledigt.

Danke allen.
Guten Nacht
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Shaqour
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 09.03.05, 01:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab noch was vergessen:

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens
der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige
Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis
niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der
monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund
eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden.

Was ist hier gemeint?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 09.03.05, 01:34    Titel: Antworten mit Zitat

Shaqour hat folgendes geschrieben::

Nachdem mein Anpruch auf ALG erloschen war, war ich auf diesen Vertrag angewiesen. Wie erwähnt, wurde ich Monate später aufgefordert, einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen.

Während der Zeit, um die es geht, hatte ich Ansprch auf Arbeitslosenhilfe.



Wenn Sie tatsächlich Arbeitslosenhilfe bezogen haben, gilt das gleiche wie jetzt bei AlG II: man ist bereits pflichtversichert über das Arbeitsamt.

Aber anscheinend haben Sie, warum auch immer, keine AlHi bekommen?

Eine freiwillige Krankenversicherung zu den genannten Höchstbeiträgen kann nur entstehen, wenn man einen Antrag auf freiwillige Versicherung unterschrieben hat. Wenn nicht, ist die Versicherung nach dem Ende des Arbeitslosengeldes eben erloschen. Die Leistungen müßte man dann zwar erstatten. Aber falls man sich nicht gerade zwei Beine und einen Halswirbel gebrochen hat oder gerade in dieser Zeit krebskrank war, dürfte das sehr viel billiger sein als eine Beitragsnachzahlung.

Aber es gibt noch etliche andere Möglichkeiten, die in Ihrem Fall zutreffen könnten, das läßt sich hier sicherlich nicht klären. Deshalb bleibt eben doch nur der Weg zum Anwalt. Aber Vorsicht, die allermeisten Anwälte haben vom SGB keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.