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Was mit "besitzerlosem" Bahnhof machen?

 
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J. Heiligenhaus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 10.03.05, 09:27    Titel: Was mit "besitzerlosem" Bahnhof machen? Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Forennutzer,

in unserer Gemeinde steht ein Haus, das ein ehemaliger Bahnhof ist. Die Bahnstrecke ist seit den 60ger Jahren stillgelegt und der ehemalige Bahnhof ist mehr oder weniger das einzige "Dokument" dieser Strecke. Zudem dürfte das Gebäude etwa 120 Jahre alt sein, so dass ich meine, das Gebäude besitzt eine gewisse Schutzwürdigkeit. Die ist allerdings nicht offiziell festgestellt.

Bis vor ca. 5 Jahren wurde das Gebäude von einem Installateur genutzt, der mit der Besitzerin des Gebäudes liiert war. Dieser Installateur erweiterte das Gebäude rückwärtig um einen nicht genehmigten, sehr großen Anbau. Damit und mit seiner schlecht laufenden Firma übernahm sich der Installateur - und mit ihm die Besitzerin, die Verpflichtungen für ihn übernommen hatte. In einer Nacht- und Nebelaktion räumten beide das Haus und verschwanden. So blieben nicht nur der Gemeinde und den Gläubigern sehr hohe Forderungen - die Besitzerin ist zudem bis heute "unbekannten Aufenthalts".

Seit fünf Jahren gammelt der alte Bahnhof nun vor sich hin. Mittlerweile sind viele Scheiben eingeworfen, das Grundstück ist völlig verwildert, im Hinterhof (ehemalige Bahnsteige) liegen große Mengen Unrat (z.T. ölige Flüssigkeiten, einige rostige Gasflaschen, große Mengen Isoliermaterial, Plastik, Hausmüll usw.). Die Gemeinde hat den Bereich nahe den eingeworfenen Scheiben mit Gittern gesichert, aber sonst passiert nichts.

Insgesamt scheint sich niemand an das Objekt heran zu trauen. Das Gebäude und seine Situation wird mehr oder weniger ignoriert, weil niemand weiß, was zu tun ist.

Persönlich sähe ich die Chance, das Gebäude zu erhalten, indem die Gemeinde das Gebäude "in Verwahrung" nimmt und für einen Mieter sorgt, der einerseits für Ordnung sorgt, andererseits das Gebäude bis zur möglichen Rückkehr der Besitzerin bewirtschaftet. Setzte man die Miete nicht zu hoch an, wäre das Gebäude für eine Handwerker sicher eine gute Ausgangslage.

Die Frage ist nur, auf welcher Grundlage sich die Gemeinde des Gebäudes "bemächtigen" kann. Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand auch grundlegende Tipps geben könnte. Ich weiß (ebenso wenig wie die Gemeinde) wo man anfangen könnte.

Vielen Dank schonmal vorab!

J. Heiligenhaus
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.03.05, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Denkmalschutz und Verkehrssicherung wären mögliche Stichworte. Wobei eine "Beschlagnahme" sicherlich gehörige Hürden nehmen müßte.

Wenn der Besitzer bei der Gemeinde Schulden hat, käme aber über Zwangsvollstreckung eine Möglichkeit in Frage.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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J. Heiligenhaus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 10.03.05, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

@Michael A. Schaffrath:
Zunächst herzlichen Dank für die Antwort.

Denkmalschutz - nach meiner laienhaften Einschätzung GUT möglich
Verkehrssicherung - ist da wegen des Mülls (insb. Öls) etwas zu machen?

Zwangsvollstreckung Die Besitzerin steht bei der Gemeinde a) wegen laufender Kosten und vor allem b) wegen des ungenehmigten Anbaus verschuldet.

Wo ist insbesondere in Sachen Zwangsvollstreckung anzusetzen?
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Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 10.03.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

J. Heiligenhaus hat folgendes geschrieben::
@Michael A. Schaffrath:
Zunächst herzlichen Dank für die Antwort.

Denkmalschutz - nach meiner laienhaften Einschätzung GUT möglich
Verkehrssicherung - ist da wegen des Mülls (insb. Öls) etwas zu machen?

Zwangsvollstreckung Die Besitzerin steht bei der Gemeinde a) wegen laufender Kosten und vor allem b) wegen des ungenehmigten Anbaus verschuldet.

Wo ist insbesondere in Sachen Zwangsvollstreckung anzusetzen?



Es müsste möglicherweise erst ein Titel (Gerichtsurteil) gegen den Schuldner erwirkt werden. Ist das Urteil rechtskräftig, kann die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben werden, SOFERN das Grundstück dem Schuldner gehört.

Problem: Da der Schuldner unauffinbar ist, müsste eine Klage (wegen der Schulden) öffentlich zugestellt werden. Öffentliche Zustellung heisst, das die Klageschrift und die Zustellungsurkunde im gericht ausgehängt werden. Es gibt aber hohe Hürden für eine öffentliche Zustellung. Die Gemeinde müsste nachweisen, dass der Schuldner tatsächlich unauffindbar ist.

Bei der anschließenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück stellen sich die Zustellungsprobleme dann erneut.

Die Sache wäre einfacher, wenn der Schuldner der Gemeinde Abgaben (Steuern/Gebühren) schulden würde. Die Vollstreckung solcher Forderungen geht schneller von statten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.03.05, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,
Zitat:
So blieben nicht nur der Gemeinde und den Gläubigern sehr hohe Forderungen


es ist nicht gesagt, dass die Gemeinde das Objekt für sich beanspruchen kann.
Da wird eventuell schon jemand von den Gläubigern einen Titel haben.

Den letzten beissen die Hunde...

Mit freundlichen Grüssen
Christian Rüger
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 11.03.05, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ganze geht einfacher.

Zunächst sind die rückständigen Grundsteuerbescheide öffentlich zuzustellen (geht einfach, macht Gemeinde selbst). Weiterhin ist die Beseitigung des ungenehmigten Anbaus anzuordnen (hierbei planungsrechtliche Unzulässigkeit Voraussetzung), zuständig ist meistens die Bauaufsichtsbehörde, also Landratsamt. Danach ist entsprechend Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Beseitigung des Abfalls anzuordnen (Landratsamt). Alles wird mit Androhung Ersatzvornahme verbunden.

Die Gemeinde als Ordnungsbehörde (Ortspolizeibehörde) musste das Grundstück absperren, da dies eine Störung öfftl. Sicherheit darstellte (Kinder hätten sich verletzen können). Die Kosten sind durch Kostenbescheid (öff. Zustellung) dem Eigentümer aufzuerlegen. Verjährungsfristen beachten.

Wenn alle Bescheide rechtskräftig sind und Beitreibung in Geld nicht möglich, da unbekannt, wird in das Grundstück öffentlich-rechtlich vollstreckt (Versteigerung). Die Gemeinde kann ggf. mitbieten und besitzt dann das Grundstück.

Vorteil ist, dass alles öffentlich-rechtlich abläuft. Außerdem dürften die polizeirechtlichen Forderungen im Vollstreckungsverfahren vorrangig Berücksichtigung finden, da sie sich gerade auf das Eigentum am Grundstück abzielen; wenn ein anderer in die Rechtsnachfolge des Grundstücks eintritt haftet er Kraft Eigentümerstellung wieder für die Ordnungsmäßigkeit seiner Sachen (des Grundstücks).

Im Ergebnis wäre eine Besprechung von Bau-, Naturschutzbehörde und Gemeinde geboten.

Denkmalschutz würde ich zunächst nicht machen, da dies die folgende Bebauung und Nutzung einschränkt, aber auch ggf. Ersatzansprüche des Eigentümers auslöst.
_________________
mfg
Klaus
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