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Dienstunfähigkeit,

 
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Hallohund
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 11:52    Titel: Dienstunfähigkeit, Antworten mit Zitat

Hallo!

Auf meinen Beitrag unten "BU einer Beamtin" und auf den entsprechenden Beitrag im Versicherungsrechtsforum erhalte ich leider keine Antwort.
Vermutlich ist der Fall zu speziell!

Deshalb versuche ich es hier mal mit einer/m rein beamtenrechtlichen Frage/Problem:

Beamtin A ist Berufschullehrerin, 42 Jahre, verbeamtet im Land SH.
Bis zur Geburt des 2. Kindes war sie mit voller Stelle 24/24 tätig.
1/2 Jahr nach der Geburt des 2. Kindes beantragt sie eine Ermäßigung nach § 88 a II Satz 1 Buchstabe a LBG SH wegen der Betreuung kleiner Kinder auf 12/24 Stunden.
3 Jahre später (immer noch 12/24 Stunden wegen der Kinder) erleidet A einen Unfall und wird 2 Jahre nach dem Unfall (immer noch 12/24 wegen der Kinder) dauernd dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt.
Seit 1.1.2005 bekommt sie Versorgungsbezüge!

Fragen:
1) Ist die Ermäßigung nach § 88 a II Satz 1 Buchstabe a LBG SH ein Teilzeitarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne? oder nimmt die Beamtin während dieser Zeit doch einen Sonderstatus ein? Kann die Beamtin vom Dienstherr wegen z.B. dringender dienstlicher Erfordernisse während dieser Zeit zur vollen Leistung 24/24 verpflichtet werden?
2) Welche Stundenverpflichtung wird für die amtsärztliche Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit zu Grunde gelegt? Die im Zeitpunkt der Untersuchung gewährte ermäßigte Stundenzahl 12/24 oder die volle Stundenzahl 24/24?
3) Betrachtet man den Zeitraum von amtsärztlicher Untersucherung bis nach der Versetzung in den Ruhestand bei einer Ermäßigung nach § 88 a LBG auf 12/24 Stunden zu aktiver Zeit.
Welchen Stellenumfang hat die Beamtin
* im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersucherung,
* im Zeitraum nach der amtsärztlichen Untersuchung bis vor Versetzung in den Ruhestand inne,
* nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand inne?

(Mein Problem besteht darin, dass die BU-Versicherung erklärt, es würde ein Teilzeitarbeitsverhältnis über mehere Jahre bestanden haben. Aus diesem Grunde ist für eine BU-Feststellung von 50 % von 12/24 Stunden auszugehen.
M.E. liegt kein Teilzeitarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vor, weil ich als Beamtin zur vollen Hingabe verpflichtet bin. Ich habe grundsätzlich eine Verpflichtung/Berechtigung auf eine volle Stelle. Teilzeitbeamtentum gibt es (noch) nicht.
Außerdem würde m.E. mit der Auffassung der Versicherung eine Diskriminierung des erziehenden Elternteil erfolgen. Der Leistungsausschluss für die Versicherung wäre gegeben, wenn eine Beamtin während der Elternzeit oder einer mehrjährigen Beurlaubung der Kinder wegen dienstunfähig/berufsunfähig/erwerbsunfähig werden würden.)

Vielleicht gibt es ja doch ein paar Leute, die sich erbarmen können, die Fragen detailliert mir RQ-Angabe zu beantworten.

Ich bin zurzeit echt "beschissen" dran, weil ich nur die Mindestversorgung bekomme und meine BU-Versicherung sich weigert die Versorgungslücke zu schließen, weil ich deren Meinung nach in der Lage bin 50 % von 12/24 Unterrichtsstunden zu leisten und damit nicht BU bin.

Gruß Sünte Traurig Traurig
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