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§29 LBG NRW
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vor-übergehend
ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechen-den
Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Gel-tungsbereich
dieses Gesetzes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz
oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden
Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der
neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung
zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die
nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.
Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der
Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abord-nung
auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue
Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer
gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abord-nung
die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.
(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem
abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn
verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfü-gung
ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.
Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
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