Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 09.03.05, 12:07 Titel: Maßnahmen von Schule und Ordnungsbehörde
Hallo alle zusammen,
mir ist bewußt das sich dieses Forum um Schul- und Prüfungsrecht handelt, und das alltägliche Fragen behandelt werden,
allerdings hoffe ich auf Eure mithilfe bei dieser Hausarbeit im öffentlichen Recht.
Ich komme nicht weiter...... Bin für jedes Stichwort dankbar.
Liebe Grüße und Danke im voraus
Dalida
Sachverhalt
Der 15-jährige Max lebt mit seinen Eltern in der nordrhein - westfälischen Stadt D und besucht ebenso wie seine Freunde Pablo und Anna die Mahatma Gahndi – Hauptschule. Max sieht keinen Sinn mehr im Schulbesuch und ist im Jahr 2004 wiederholt nicht zur Schule gegangen. Pablo und andere Mitschüler überredet er des Öfteren, ebenfalls die Schule zu schwänzen und stattdessen mit ich etwas zu unternehmen. Zahlreiche eindringliche Gespräche der Lehrer und der Schulleitung mit Max und seinen Eltern, Ermahnungen gegenüber Max, die schriftliche Information der Eltern sowie die Einschaltung der Sozialpädagogen der Schule zeigen keinen dauerhaften Erfolg. Schließlich beschließt im November 2004 ein Ausschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung von Max und seinen Eltern und unter Beteiligung der Schüler- und Elternvertretung, Max einen schriftlichen Verweis wird von der Schule per Post in einem an Max adressierten Schreiben versandt. Max nimmt den Brief an sich und schreddert ihn fachgerecht.
Nach Anhörung von Max und seine Eltern fordert die zuständige Ordnungsbehörde mit Bescheid vom 1.12.2004 Max förmlich auf, den Schulbesuch ab sofort wieder aufzunehmen und droht für den Fall, dass er diese Anweisung nicht befolge, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 80 Euro an. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begründet sie mit der lang anhaltenden Verletzung der Schlupflicht. Der Bescheid enthält zudem den Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung de Ersatzzwangshaft für den Fall, dass sich das Zwangsgeld nicht beitreiben lasse. Ferner ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, die sie mit der besonderen Bedeutung der Schulpflicht, der Versetzungsrelevanz des zweiten Schulhalbjahres und der Vermeidung von Nachahmungseffekten gesondert begründet. Max folgt der Aufforderung aus dem Bescheid jedoch nicht. Daraufhin setzt die Ordnungsbehörde mit Bescheid vom 14.1.2005 das angedrohte Zwangsgeld fest und wiederholt den Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft. Beide Bescheide sind der Mutter von Max zugestellt worden, die sofort Widerspruch gegen beide Bescheide einlegt. Der Ordnungsbehörde ist bekannt, dass die Familie von Sozialhilfe lebt. Versuche, das Zwangsgeld Ende Februar beizutreiben, verlaufen erfolglos. Da Max weiterhin nicht zum Unterricht erscheint, stellt die Ordnungsbehörde am 1.3.2005 beim zuständigen Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft.
Max ist empört über die gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen. Er und seine Freunde Pablo und Anna beschließen daher eine Racheaktion für den 3.3.2005, die Schülern und Lehrern noch lange im Gedächtnis bleiben würden. Sie wollen in die Schule einbrechen, dort die Wände mit Graffiti besprühen, die Waschbecken zum Überlaufen bringen und Inventar zerstören. Falls ihnen der Hausmeister im Gebäude begegnen sollte, wollen sie ihm die Schulschlüssel abnehmen und ihn in einen Raum einsperren. Einigen wenigen Mitschülern berichten sie von ihrem Vorhaben und Details seiner Ausführung.
Die Freundin von Max versucht vergeblich, ihn von seinem Plan abzubringen. Schließlich wendet sie sich an ihre Klassenlehrerin, die am Mittag des 2.3.2005 die Polizei von dem Vorhaben in Kenntnis setzt. Am nächsten Morgen ermitteln zwei Polizeibeamten in der Schule und befragen Lehrer und Schüler. Dabei erfahren sie von verschiedenen Schülern, unter anderem der Freundin von Max, dass Max, Pablo und Anna sich in der nahe der Schule gelegenen Mietwohnung der Eltern von Max versammelt haben, wo sie auch die für die Tat erforderlichen Hilfsmittel (Sprühdosen und Werkzeug) seit einigen Tagen versteckt haben sollen. Irgendwann am späten Nachmittag oder gegen Abend sollen sie den Aussagen zufolge beabsichtigen, zur Schule aufzubrechen und ihren Plan in die Tat umzusetzen. Die Eltern von Max sind für eine Woche verreist, da sei bei einem Preisausschreiben eine Mittelmeerkreuzfahrt gewonnen haben.
Am späten Nachmittag begeben sich die zwei Polizeibeamten zur Wohnung der Eltern von Max in einem Mehrfamilienhaus, welches nur 150 m von der Schule entfernt liegt. Als sie an der Wohnungstür klingeln, öffnet niemand. Daraufhin öffnen sie gewaltsam die Tür, wobei der Türrahmen und das Schloss beschädigt werden. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung haben sie vorher nicht eingeholt. In der Wohnung durchsuchen sie sämtliche Räume nach Max, Pablo und Anna sowie nach Sprühdosen und sonstigen geeigneten Tatwerkzeugen. Im Zimmer von Max fällt einem de Polizeibeamten die Playstation von Max vom Schreibtisch auf den Boden, dabei wird sie so beschädigt, dass sie nicht mehr funktionsfähig ist. Bei der Durchsuchung werden weder Max, Pablo und
Anna angetroffen noch werden Sprühdosen oder andere taugliche Tatmittel aufgefunden. Die weiteren Ermittlungen ergeben, dass Max, Pablo und Anna ihren Plan tatsächlich aufgegeben hatten.
1. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Schule und Ordnungsbehörde ist erschöpfend in einem rechtswissenschaftlichen Gutachten zu untersuchen.
2. Ist der beim VGT gestellte Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft begründet?
3. Max und der Eigentümer des Mehrfamilienhauses verlangen Ersatz für die ihnen entstandenen Schäden. Bestehen die Ansprüche?
Meine Meinung dazu ist, dass Sie Ihre Hausarbeit hübsch selbst schreiben sollten. Ich für meinen Teil werde keine Unterstützung bei Täuschungsversuchen leisten. Ich möchte aber auch niemandem im Wege stehen, der sich hierzu berufen fühlt.
Dr. Christian Birnbaum hat folgendes geschrieben::
Meine Meinung dazu ist, dass Sie Ihre Hausarbeit hübsch selbst schreiben sollten. Ich für meinen Teil werde keine Unterstützung bei Täuschungsversuchen leisten. Ich möchte aber auch niemandem im Wege stehen, der sich hierzu berufen fühlt.
Ich akzeptiere Ihre Meinung, sie ist durchaus gerechtfertigt.
Selbstverständlich werde ich meine Hausarbeit selber schreiben. Es ist ja nicht so, dass ich mir gar keine Gedanken machen und darauf warte das mir jemand die Lösung zusendet. Es wird Sie vermutlich verwundern, aber ich habe bereits die Hausarbeit zum größten Teil gelöst.
Es geht mir nicht um die Lösung der Hausarbeit. Selbst wenn mir jemand seine Meinung mitteild, muss dies ja nicht zwangsläufig richtig sein.
Allerdings dachte ich, dass in diesem Forum über Probleme diskutiert wird, und ich so sehen könnte ob mein Lösungsweg in die richtige Richtung geht.
ich kenne das NRW-Recht nicht, da bestimmte Grundsätze allerdings überall gleich sind, versuch ichs mal
>>>>>>>1. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Schule und Ordnungsbehörde ist erschöpfend in einem rechtswissenschaftlichen Gutachten zu untersuchen.
- Der Verweis hätte an den gesetzl. Vertreter geschickt werden müssen, wenn mehrere Vertreter genügt Zustellung an einen
- Anordnung zum Schulbesuch, prüfen ob gesetzliche Regelung im Schulrecht, meines Erachtens 41 Abs. 4 SchulG (hatte nur den Gesetzentwurf) "zwangsweise zugeführt werden"; fraglich ob VA erforderlich oder gleich Vollstreckung (Realakt)
Hausdurchsuchung: - Kenne Rspr nicht, würde aber denken, dass zwischen Mittag und Nachmittag zumindest hätte versucht werden müssen, gerichtl. Entscheidung herbeizuführen
- Tür aufbrechen, nicht notwendig, Schlüsseldienst hätte genügt; es gibt sogar Leute die Tür mit Werkzeug ohne Beschädigung öffnen können -> Verstoß Gs. d. geringsten Eingriffs
- Anscheinsgefahr, Maßnahme grds. rechtmäßig
- Mietwohnung: Türaufbrechen = Maßn. gegen Unbeteiligte (Vermieter)
>>>>>2. Ist der beim VGT gestellte Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft begründet?
- 80 € angemessen bei Einkommenssituation
- Ersatzzwangshaft grundsätzlich zulässig, da persönl. Leistungspflicht
- VwVG schließt einsperren von Minderjährigen nicht grundsätzlich aus.
- hierzu beachtenswert www.forum-bildungsrecht.de/pdf/20040128ovgbremen.pdf
- daher zunächst unmittelbarer Zwang
>>>>>3. Max und der Eigentümer des Mehrfamilienhauses verlangen Ersatz für die ihnen entstandenen Schäden. Bestehen die Ansprüche?
ja, Entschädigungsbestimmungen Polizeirecht bzw. Amtspflichtverletzung, da Beschädigung PS nicht rechtmäßig und schuldhaft
- ohne Gewähr -
schreib mal deine Lösung _________________ mfg
Klaus
Hallo, du könntest mir deine Ansätze ja per MAil schicken, dann könnte ich sie mal durchschauen und dir meine Meinung bzw. Verbesserungsvorschläge schicken.
Gruß, Gernot Bauer.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.