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verleihung eines ersten Amtes

 
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sascha24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 1
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 18:06    Titel: verleihung eines ersten Amtes Antworten mit Zitat

Hallo ich hätte da mal eine rechtliche Frage
wann wird mir ein erstes Amt verliehen? ich bin jetztPM z.A.
Bin ich da schon im Besitz eines ersten Amtes oder erst wenn mein z.A. wegfällt? Ich bin der Meinung, dass ich bei der Ernennung zum PM z.A. ein erstes Amt verliehen bekommen habe oder?
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 02:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ales was hier stand war leider falsch Verlegen, man sollte halt nicht vor dem Schlafengehen noch schnell mal einen Post schreiben. Sorry noch einmal, da hab ich etwas voll verpeilt.


mit freundlichen Grüßen

FunThomas

PS: Auf www.german-police.de ist ein kleines aber gutes Forum, kannst ja mal vorbeischauen und ein wenig schmökern.
@ Admins: Man verzeihe mir das posten eines externen Links an einen Kollegen Smilie


Zuletzt bearbeitet von FunThomas am 16.03.05, 14:27, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Rupi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts für ungut, aber das sehe ich anders.

Ein Amt verliehen bekommt man als Beamter erst nach Ableisten der laufbahnrechtlichen Probezeit, d. h. also mit der Anstellung. Solange Du also noch z. A. bist, hast Du noch kein Amt.

Ein Amt auf Probe gibt es meines Wissens nicht, nur den Beamtenstatus auf Probe.
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Fun Thomas gibt zwar brauchbare Tips aus der Praxis, liegt aber mit der Beamtewortung der Frage leider voll daneben.

Hingegen steckt hinter der Antwort von "Rupi" der Laufbahn-Profi. Denn erst kommt die Einstellung, die auch ein Akt der Ernennung ist und auch eine Berufung in das Beamtenverhältnis darstellt, nämlich eins auf Widerruf. Während der Ausbildung (= dem Vorbereitungsdienst) trägt der Beamte die Dienstbezeichnung "Anwärter". Anwärter des höheren Dienstes tragen die Dienstbezeichnung "Referendare".

Nach abgelegter Laufbahnprüfung beginn die Probezeit. Das ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte für die Laufbahn bewähren soll (also die laufbahnrechtliche Probezeit). Auch die gesundheitliche Eignung bzw. Nichteignung wird hier festgestellt. Aus "sascha24" wird statt des PMA ein PM z.A.

Nach der (laufbahnrechtlichen) Probezeit, die für die Laufbahngruppen unterschiedlich lang ist und ggf. auch verlängert werden kann, und in der auch niemand befördert werden darf, folgt die "Anstellung", also die
Verleihung eines ersten Amtes. Aus PM z. A. wir der PM. Die Zeit als Beamter auf Probe (der statusrechtlichen Probezeit), in der eine Beförderung frühestens nach einem Jahr (zum POM) erfolgen darf, dauert dann bis zu 27. Lj. und geht in die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit über, wenn die zusätzlichen Bedingungen (z.B. 4 Dienstjahre) erfüllt sind.

Alles klar? Wenn nicht - trösten Sie sich. Auch die Anwärter, die im Untericht oder bei den Vorlesungen immer gut aufgepasst haben, kommen bei dieser Frage auch immer ins Schleudern.

MfG W. Belz
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kunne60
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Frage habe ich aber noch dazu !!!! Überrascht

Was meinen Sie mit zusätzlichen Bedingungen im Zusammenhang mit der Verbeamtung auf LZ oder meinen Sie damit eventuelle Bedingungen für eine Beförderung nach der Verbeamtung auf LZ ? ( Beförderung was ist das Böse )

Erfolgt die Verbeamtung auf LZ nicht "automatisch" mit Vollendung des 27 Lj. wenn das erfolgreiche Bestehen der Probezeit festgestellt wurde.
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die weiteren Bedingungen für eine Ernennung können vielschichtig sein. Z.B. kann der Beamte auf Probe vorher entlassen werden, wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder der Verschmelzung mit ener anderen Behörde beruht, wenn sich das Beamtenverhältnis auf Probe wegen einer Beurlaubung ohne Bezüge um diese Zeit verlängert und dadurch über das 27. Lj. hinausgeht, er als Ausländer in einem öff. Ausbildungsverhältnis bis dahin nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und schließlich, wenn er sich endgültig nicht bewährt hat.

Eine "Beförderung" ist auch ein Akt der Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung verliehen wird. Dem steht nach Maßgabe zu besetzender Stellen nichts mehr im Wege, wenn er neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach seinen dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Dabei erfolgt - zumindest bei höheren Amtern - eine Ausschreibung, an derem Ende eine Bestenauslese stattfindet. Die haushaltsrechtlichen Sperrfristen und die Sperrfristen vor der Pensionierung sind ein eigenes Thema.

MfG W. Belz
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redgem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 11:54    Titel: Schlussfolgerung Antworten mit Zitat

Wenn ich jetzt nicht alles falsch verstanden habe, könnte somit ein POM z.A. entlassen werden, wenn seine Behörde aufgelöst wird und sein Aufgabengebiet somit wegfällt ?
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Rupi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Einen POM z. A. sollte es (im Regelfall) eigentlich nicht geben, da eine Beförderung zum POM erst nach der Anstellung (Wegfall des z. A.) möglich ist.

Rein theoretisch ist es schon möglich, dass ein bereits beförderter Beamter vor Ende seiner statusrechtlichen Probezeit wegen Behördenumbildung entlassen werden kann. In der Praxis wird das allerdings eher nicht vorkommen, da der Nachweis schwierig werden dürfte, dass eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Darüber hinaus hat der Dienstherr bei einem Beamten, der schon nach so kurzer Zeit befördert wurde, höchstwahrscheinlich ein Interesse daran, ihn zu halten.
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 16.03.05, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

redgem,
da hast was völlig falsch gelesen - in den Beiträge ging es nie um einen POM z.A.
Die laufbahnrechtliche Probezeit wird immer im Eingangsamt absolviert, dann wird der Beamte angestellt (erste Verleihung eines Amtes = PM). Nach mindestens einem Jahr Wartezeit kann frühestens die Beförderung zum POM erfolgen. Dann ist doch die laufbahnrechtliche Probezeit längst absolviert.

Und Rupi hat natürlich in seinem ersten Absatz völlig recht.

Leider auch mit seiner Aussage im Absatz 2. Hier kommt es nur auf den Status an (also vor Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe). Allerdings dürfte bei Behördenumbildungen auch für Polizeibeamte andere Verwendungen möglich sein, und die gingen vor einer Entlassung.

Gruß
Hans
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