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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 15.03.05, 10:43 Titel: bettgitterfixierung |
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ich babe folgendes Problem eine zu betreuende die zu hause lebt soll mit einen bettgitter im bett fixiert werden ich wollte das gerichtlich anordnen lassen wegen Freiheitsberaubung und bekam vom Gericht folgende Antwort
Die Bettgitterfixierung ZU HAUSE ist nach dem Gesetz nicht Genehmigungspflichtig
Was ist von dieser Antwort zu halten und welches Gesetz ist damit gemeint  |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 15.03.05, 11:28 Titel: Re: bettgitterfixierung |
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rgoeke hat folgendes geschrieben:: | ich babe folgendes Problem eine zu betreuende die zu hause lebt soll mit einen bettgitter im bett fixiert werden ich wollte das gerichtlich anordnen lassen wegen Freiheitsberaubung und bekam vom Gericht folgende Antwort
Die Bettgitterfixierung ZU HAUSE ist nach dem Gesetz nicht Genehmigungspflichtig
Was ist von dieser Antwort zu halten und welches Gesetz ist damit gemeint  |
Die Antwort ist richtig.
Das Ganze ist in § 1906 Abs. 4 BGB geregelt. Danach ist ein Bettgitter vom Vormundschaftsgericht nur dann zu genehmigen, wenn sich der Betroffene in einem Heim o.ä aufhält. Das Anbrigen eines Bettgitters zu Hause ist nach dem Gesetz nicht genehmigungspflichtig. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 15.03.05, 12:05 Titel: bettgitter |
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Aber wenn das Gesetz nich Ausdrücklich den Häuslichen Bereich nennt greift dann nicht das GG Artikel 2 und 103 oder 104 Grundrechte bei freiheitsendzug ?????? |
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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 15.03.05, 12:05 Titel: bettgitter |
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Aber wenn das Gesetz nich Ausdrücklich den Häuslichen Bereich nennt greift dann nicht das GG Artikel 2 und 103 oder 104 Grundrechte bei freiheitsendzug ?????? |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 16.03.05, 11:56 Titel: bettgitter |
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Das würde ja bedeuten das ich im Häuslichen bereich mit dem Pat. machen kann was ich will zb an einen stuhl fesseln oder einschließen ........
das macht mir noch keinen sinn |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 16.03.05, 13:25 Titel: Re: bettgitter |
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rgoeke hat folgendes geschrieben:: | Das würde ja bedeuten das ich im Häuslichen bereich mit dem Pat. machen kann was ich will zb an einen stuhl fesseln oder einschließen ........
das macht mir noch keinen sinn |
Nein, das heißt nur, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, soweit sie zum Wohle des Betroffenen erforderlich sind, ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durchführen dürfen. Die Genehmigungsfreiheit ändert also nichts daran, dass man natürlich nicht ohne rechtfertigenden Grund Freiheitsbeschränkungen durchführen darf. Der Staat verzichtet lediglich auf eine Kontrolle, in der Erkenntnis, dass man einfach nicht jedes Verhalten der Bürger, bis hinein in die Familien, staatlich kontrollieren kann bzw. will. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 17.03.05, 11:31 Titel: bettgitter |
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Das ist das Problem was ich dort sehe es geht ja nicht um die Famielie sondern um eine Pflegeperson die in den Haushalt des Pflegebedürftigen eine ansich Strafbare Handlung vornimmt,die wenn er sie in gleichen maße und umfang in einen Altenheim oder Krankenhaus genehmingungs Pflichtig Währe. Da wird also für ein und dieselbe Berufsgruppe mit Zweierlei maß gemeesen ,meine ich jedenfalls . |
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Chavah FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 3873
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Verfasst am: 22.03.05, 20:00 Titel: |
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Na ja, die Pflegeperson zu Hause kann gewechselt werden, im Heim nicht .....ist schon ein Unterschied - abgesehen von der eindeutigen Formulierung im Gesetz. Wenn es sich dort um einen Misstand handelt, eventuell das Vormundschaftsgericht einschalten oder aber die Familie informieren!
Chavah |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 22.03.05, 20:13 Titel: |
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Chavah hat folgendes geschrieben:: | Na ja, die Pflegeperson zu Hause kann gewechselt werden,
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Nicht ganz so leicht, da es sich dabei meist um den Ehegatten, die Tochter oder Schwiegertochter handelt.
Chavah hat folgendes geschrieben:: |
im Heim nicht .....ist schon ein Unterschied - abgesehen von der eindeutigen Formulierung im Gesetz.
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So eindeutig ist der Wortlaut nicht. Das GG (Art.2 und 104) untersagt den Grundrechtseingriff ohne richterliche Genehmigung, nach dem StGB ist Strafbarkeit gegeben. Das BGB gibt dem Gericht eine Möglichkeit zur Genehmigung, wodurch dann auch die Strafbarkeit entfällt, aber nur für Heimbewohner.
Also kann es in der privaten Wohnung nicht gerichtlich genehmigt werden, woraus folgt: es ist dort immer verboten (abgesehen von anderen Rechtfertigungsgründen, die aber nur für Ausnahmefälle brauchbar sind, wie z.B. persönliche Zustimmung des Betroffenen).
Aber wie bereits gesagt, dazu gibt es verschiedene Meinungen, und ich behaupte nicht daß meine mit der Rechtsprechung übereinstimmt. |
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Chavah FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 3873
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Verfasst am: 22.03.05, 21:39 Titel: |
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@ FM: Das Grundgesetz gilt ja erst einmal zwischen Staat und Bürgern; den Fall haben wir hier nicht, und der Fragesteller hat eindeutig gesagt, es handelt sich um eine Pflegeperson (Pflegedienst).
Chavah |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 22.03.05, 22:08 Titel: |
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Chavah hat folgendes geschrieben:: | @ FM: Das Grundgesetz gilt ja erst einmal zwischen Staat und Bürgern; den Fall haben wir hier nicht, und der Fragesteller hat eindeutig gesagt, es handelt sich um eine Pflegeperson (Pflegedienst).
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Da kommen die Begriffe wohl etwas durcheinander: eine Pflegeperson ist jemand, der "nicht erwerbsmäßig" einen Pflegebedürftigen zuhause pflegt, es ist also der Gegenbegriff zum Pflegedienst, siehe § 19 SGB XI. Das darf man nicht verwechseln mit einer Pflegefachkraft, das wäre ein examinierter Alten- oder Krankenpfleger. Aber in diesem Zusammenhang hier spielt das keine Rolle.
Auch wenn Art. 2 GG unmittelbar nur für das Verhältnis Staat/Bürger gilt, darf natürlich auch eine Privatperson andere nicht einfach einsperren oder fesseln. Das ergibt sich z.B. aus § 239 StGB. Ein Rechtfertigungsgrund wäre eine gerichtliche Genehmigung, aber die ist hier eben gar nicht möglich. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 23.03.05, 09:14 Titel: |
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FM hat folgendes geschrieben:: |
Also kann es in der privaten Wohnung nicht gerichtlich genehmigt werden,
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Das ist richtig.
FM hat folgendes geschrieben:: |
woraus folgt: es ist dort immer verboten (abgesehen von anderen Rechtfertigungsgründen, die aber nur für Ausnahmefälle brauchbar sind, wie z.B. persönliche Zustimmung des Betroffenen).
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Aber das kann ja nicht sein. Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, die aber nicht "nur für Ausnahmefälle brauchbar sind", sondern regelmäßig, z.B. vermutete Einwilligung oder Notstand. Sonst dürfte man ja zuhause nie ein Bettgitter o.ä. anbringen und müsste sehenden Auges in Kauf nehmen, dass der Betroffene stürzt. Bei offensichtlichen Fällen ist der Pflegende m.E. sogar verpflichtet, für eine Fixierung zu sorgen, wenn er sich nicht wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen will. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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rgoeke Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.03.2005 Beiträge: 9 Wohnort: dortmund
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Verfasst am: 23.03.05, 11:42 Titel: bettgitter |
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Ich meinte mit Pflegeperson eine Exerminierte Pflegefachkraft einen Pflegedienstes und einen Haushalt in dem kein Angehöriger mitlebt also eine Alleinstehende Person . |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 24.03.05, 00:40 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: |
Aber das kann ja nicht sein. Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, die aber nicht "nur für Ausnahmefälle brauchbar sind", sondern regelmäßig, z.B. vermutete Einwilligung oder Notstand. |
Der "Notstand" ist per definitionem eine Ausnahmesituation. Ich kann mir kaum eine Situation vorstellen, in der demnach eine Fixierung über Wochen hinweg gerechtfertigt wäre, also kein Mittel denkbar ist, das nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt und auch keine gerichtliche Entscheidung möglich ist. Als Anhaltspunkt für die zeitliche Dauer würde ich hier die strafrechtliche Festnahme sehen: wenn schon die Polizei einen Verbrecher höchstens 48 Stunden lang eigenmächtig einsperren darf, wie kann es dann erlaubt sein, daß eine Privatperson einen Kranken noch wesentlich länger eigenmächtig einsperrt?
Die "vermutete Einwilligung" wäre nur denkbar, wenn sich der Pflegebedürftige widerstandlos fixieren läßt und auch keinerlei Anstalten macht, die Fixierung oder das Bettgitter zu überwinden. Aber braucht man dann überhaupt eines?
Zitat: | Sonst dürfte man ja zuhause nie ein Bettgitter o.ä. anbringen und müsste sehenden Auges in Kauf nehmen, dass der Betroffene stürzt. Bei offensichtlichen Fällen ist der Pflegende m.E. sogar verpflichtet, für eine Fixierung zu sorgen, wenn er sich nicht wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen will. |
Eine Alternative wäre die ständige Beaufsichtigung oder die Einweisung in ein Heim (nach entsprechender gerichtlicher Entscheidung oder mit Zustimmung).
Nachdem der Fragesteller mittlerweile noch ergänzt hat:
Zitat: | Ich meinte mit Pflegeperson eine Exerminierte Pflegefachkraft einen Pflegedienstes und einen Haushalt in dem kein Angehöriger mitlebt also eine Alleinstehende Person . |
Da kann ich mir eine Fixierung gar nicht mehr vorstellen! Der Pflegedienst kommt vielleicht zweimal am Tag, selten dreimal, also der Patient ist dann über viele Stunden hinweg alleine in der Wohnung und fixiert? Sogar in der Psychiatrie und bei eindeutig erlaubter Fixierung gibt es idR Dienstanweisungen, daß fixierte Patienten besonders intensiv zu betreuen sind und nicht einfach stundenlang allein gelassen werden können. In der privaten Wohnung wäre die Gefahr viel zu groß, was wäre z.B. wenn durch einen Kurzschluß ein Brand ausbricht und der Patient nicht fliehen kann? |
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