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Versorgungsausgleich

 
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aida
Gast





BeitragVerfasst am: 04.10.04, 18:11    Titel: Versorgungsausgleich Antworten mit Zitat

Hallo,
ich war knapp 20 Jahre verheiratet. Während de Ehe habe ich "nur" die ersten Jahre Vollzeit gearbeitet, danach ein Kind bekommen und viele Jahre in einem Minijob gearbeitet.
Wie ist das nun mit dem Versorgungsausgleich. Werden die Rentenansprüche zu gleichen Teilen dem Rentenkonto übertragen oder bekomme ich nur einen bestimmtem Anteil zu meiner Rente dazu.
Vielen Dank
aida
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Melly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 18:34    Titel: Re: Versorgungsausgleich Antworten mit Zitat

Ganz einfach...es werden die von Ihnen erworbenen Rentenanteile in der Ehezeit errechnet und auch die des Mannes.
Hat der Mann mehr als Sie erworben, findet ein Ausgleich statt.Sie bekommen dann soviel aufs Rentenkonto übertragen, was Sie weniger als der Mann hatten.
Am Ende hat jeder das Selbe auf dem Rentenkonto.
Dabei gilt, es werden nur die Rentenpunkte geteilt, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden, nicht die vorher.
Sie haben ein Kind bekommen, das sind übrigens auch Rentenanwartschaften, die in die Berechnung einfließen.
NNach Versorgungsausgleich bekommt man beide Konten schriftlich zugestellt, da werden Sie auch die Berechnung sehen und was an Ausgleich statt findet.
Gruß
Melly
_________________
Smilie Melly
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 05.10.04, 06:53    Titel: Re: Versorgungsausgleich Antworten mit Zitat

Melly hat folgendes geschrieben::
Sie bekommen dann soviel aufs Rentenkonto übertragen, was Sie weniger als der Mann hatten.


Richtig ist: Die Hälfte von der Differenz beider Anwartschaften wird übertragen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.10.04, 11:16    Titel: Re: Versorgungsausgleich Antworten mit Zitat

O Melly,

wenn Versorgungsausgleich einfach wäre, bräuchte man ja nicht 17 (!) Paragraphen im BGB und ein weiteres Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.

1. Wir müssen unterscheiden zwischen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung und einer betrieblichen Altersversorgung sowie der Beamtenversorgung.

Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie folgt ausgeglichen:

1. Es werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermittelt,

z.B. Mann 700,00 EUR, Frau 300,00 EUR. Daraus wird die Differenz gebildet, also 400,00 EUR. Die Hälfte der Differenz wird - in Entgeltpunkten umgerechnet - auf das Rentenkonto der Frau übertragen, weil sie die geringeren Versorgungsanwartschaften hatte.

Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet mit sog. Entgeltpunkten. Jeder Punkt hat einen bestimmten Wert, z.B. 27,50 EUR. Wenn man also während der Ehezeit 10 Entgeltpunkte erworben hat, beträgt der Anspruch aus der Ehezeit 275,00 EUR.

Die jährlichen Rentenerhöhungen sind nichts anderes als Erhöhungen des Werts des Entgeltpunktes. Daher nehmen die jetzt im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte auch an den zukünftigen Steigerungen - sofern es denn überhaupt noch welche gibt - teil.

2. Wenn der Ausgleichspflichtige neben der Versorgung aus der gessetzlichen Rentenversicherung noch eine betriebliche Altersversorgung hat, müssen diese Ansprüche auch noch nach einem komplizierten System umgerechnet werden, so dass sie mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Ausgleichsansprüche aus der betrieblichenn Altersversorgung können jedoch nur zu einem minimalen Teil durch Übertragung von Ansprüchen in der gesetzlichen rentenversicherung ausgeglichen werden, sondern fallen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, aber das ist einweites Feld.

Gruss Hans
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