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Steuererstattung während des Insolvenzverfahrens

 
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eowien
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Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 21:28    Titel: Steuererstattung während des Insolvenzverfahrens Antworten mit Zitat

Hallo,

am 03.02.05 wurde mein Regelinsolvenz-Verfahren eröffnet (Betrieb besteht seit Mai 04 nicht mehr).
Heute habe ich den Einkommenssteuer-Bescheid für 2003 und 2004 bekommen (wurde vom FA geschätzt). Beide Bescheide wiesen Guthaben auf.
Das diese Rückerstattung mit in die Insolvenzmasse geht ist mir klar.
Allerdings wie sieht es bei einer Zusammenveranlagung (mein Mann ist nicht insolvent) aus? Wird diese Rückerstattung für Ehepartner auseinandergerechnet?

Nach Rücksprache mit meiner Steuerberaterin, meinte sie, daß die Erstattung sogar noch höher ausfallen müßte. Ist es sinnvoll gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen? Oder muß ich das sogar tun.

Sorry, viele Fragen auf einmal. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße
eowien
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LB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 23:49    Titel: Re: Steuererstattung während des Insolvenzverfahrens Antworten mit Zitat

Da es sich hierbei um einen geschätzten Steuerbescheid seitens des FA handelt, braucht kein Einspruch eingelegt werden. Es müßte lediglich eine Einkommesteuererklärung im FA eingereicht werden, in der die jeweiligen Einkünfte ausgewiesen werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass eine getrennte Veranlagung beantragt wird (auf dem Mantlbogen anzukreutzen!) !

Resultat: Nur der auf den Gemeinschuldner entfallende Betrag kann eindeutig festgestellt werden und fließt zur Masse.

Wird das nicht gemacht, so besteht hier grundsätzlich ein gesammtschuldnerisches Verhältniss. Dies bedeutet, dass der Betrag vollständig zur Masse fließt und der Nichtinsolvente seinen Anspruch grundsätzlich nur zur Tabelle anmelden kann.

Um das bei einer Zusammenveranlagung zu vermeiden müßte ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer beim FA eingereicht werden, um die Steuer auf beide Ehegatten zu verteilen.

Zu beachten ist, dass die Zusammenveranlagung der Zustimmung des Insolvenzverwalters / Treuhänders bedarf, da hier kein persönliches, sondern ein "vermögens" Recht ausgeübt würde.
_________________
Grundsätzlich heißt nur, dass es sich um den Normalfall handeln könne!

Ansonsten ist alles von mir geschriebene grundsätzlich meine Meinung!
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.03.05, 11:17    Titel: Re: Steuererstattung während des Insolvenzverfahrens Antworten mit Zitat

LB hat folgendes geschrieben::
Da es sich hierbei um einen geschätzten Steuerbescheid seitens des FA handelt, braucht kein Einspruch eingelegt werden.

Sind Sie Hellseher? Oder woher wissen Sie, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging?

Zitat:
Hier ist jedoch darauf zu achten, dass eine getrennte Veranlagung beantragt wird (auf dem Mantlbogen anzukreutzen!) !

Nur blöd, wenn dann keine Erstattung mehr herauskommt. Oder haben Sie auch hier in Ihre Glaskugel geblickt?
Zitat:
Wird das nicht gemacht, so besteht hier grundsätzlich ein gesammtschuldnerisches Verhältniss.
Nein. Bei Zusammenveranlagung sind die Ehegatten zwar Gesamtschuldner (aber: § 268 AO), aber nicht Gesamtgläubiger. Der Erstattungbetrag steht anteilig dem Ehegatten zu, der die Steuer bezahlt hat. Im Zweifel entscheidet das Finanzamt per Abrechnungsbescheid. Darin wird die Steueraufteilung vorgenommen. Die Berechnung kann aber auch die StBin machen.

Gruß

beinstrong
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LB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19.03.05, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sind Sie Hellseher? Oder woher wissen Sie, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging? by beinstrong
Na dann werf ich doch glatt mal nen Blick in meine Tarotkarten! Mit den Augen rollen
1. §164 AO hat aller warscheinlichkeit Anwendung gefunden, da es sich hier um eine Regelinsolvenz handelt, und diese auf einem Betrieb beruht! Demendsprechend sollten Einkünfte aus §15 EStG vorliegen.
1.1 Im Falle von EInkünften aus §15 EStG besteht der StB grundsätzlich unter §164AO, da sich das FA ansonnsten den Weg für eine BP zumauern würde.
1.2 Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§162AO) sollte der Bescheid sogar, bezüglich der geschätzten Besteuerungsgrundlagen, unter Vorläufigkeit ergehen.

Zitat:
Nur blöd, wenn dann keine Erstattung mehr herauskommt. Oder haben Sie auch hier in Ihre Glaskugel geblickt? by beinstrong
Mach ich doch mal!
Zitat:
Nach Rücksprache mit meiner Steuerberaterin, meinte sie, daß die Erstattung sogar noch höher ausfallen müßte. by eowien

2. Was ist hierzu noch zu sagen, wenn der Fall es vorgibt? Ansonsten wäre der Einwand wohl gerechtfertigt, denn es ist meißt die Zusammenveranlagung, die für den Steuerpflichtigen günstiger ausfällt!

Zitat:
Nein. Bei Zusammenveranlagung sind die Ehegatten zwar Gesamtschuldner (aber: § 268 AO), aber nicht Gesamtgläubiger. by beinstrong

Zitat:
Um das bei einer Zusammenveranlagung zu vermeiden müßte ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer beim FA eingereicht werden, um die Steuer auf beide Ehegatten zu verteilen. by LB

Habe ich doch gesagt. (War vieleicht nicht verständlich genug?)

Gruß LB

Wenn ich falschliege werde ich gerne belehrt Sehr glücklich
_________________
Grundsätzlich heißt nur, dass es sich um den Normalfall handeln könne!

Ansonsten ist alles von mir geschriebene grundsätzlich meine Meinung!
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Gast






BeitragVerfasst am: 19.03.05, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

LB hat folgendes geschrieben::
1.1 Im Falle von EInkünften aus §15 EStG besteht der StB grundsätzlich unter §164AO, da sich das FA ansonnsten den Weg für eine BP zumauern würde.

Wie kommen Sie denn auf sowas? Kennen Sie jetzt auch noch die Größenklasse des angenommenen Betriebes des Fragestellers? Geben Ihre Tarot-Karten das her?
Zitat:
1.2 Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§162AO) sollte der Bescheid sogar, bezüglich der geschätzten Besteuerungsgrundlagen, unter Vorläufigkeit ergehen.

Sollte, tut er aber nicht immer. Die Regelung ist auch nicht in jedem Bundesland gleich. Was sagen die Sterne?
Zitat:
Zitat:
Um das bei einer Zusammenveranlagung zu vermeiden müßte ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer beim FA eingereicht werden, um die Steuer auf beide Ehegatten zu verteilen. by LB

Habe ich doch gesagt. (War vieleicht nicht verständlich genug?)

Kennen Sie den Unterschied zwischen § 218 AO und § 268 AO? Einen Abrechnungsbescheid gibt es nicht auf Antrag. Und ein Aufteilungsbescheid ist hier nicht relevant.

Gruß

beinstrong
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eowien
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Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.03.05, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst einmal danke für die Antworten Smilie

Also, der Bescheid ist vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) und soweit mein Wissen reicht, könnten wir dagegen binnen 4 Wochen Einspruch einlegen. Nur ist das sinnvoll? Oder sind wir sogar dazu verpflichtet?

Wenn ich richtig verstanden habe, können die Rückerstattungen aufgerechnet werden Frage Wenn ja: mit Antrag beim FA oder an anderer Stelle oder wird das vom IV automatisch gemacht?

Wäre nett, wenn Ihr nocheinmal einen Blick in die Tarotkarten des EStG und der AO schaut Winken und vielleicht könnt Ihr eine kleine Erklärung zu den §§ schreiben (habe nämlich keinen blassen Schimmer was diese genau aussagen)

Liebe Grüße
eowien
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LB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 20.03.05, 01:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kennen Sie den Unterschied zwischen § 218 AO und § 268 AO? Einen Abrechnungsbescheid gibt es nicht auf Antrag. Und ein Aufteilungsbescheid ist hier nicht relevant. by beinstrong
Aha,d.h., dass der Aufteilungsbescheid nur bei einer Steuerschuld Anwendung findet (um somit die Gesamtschuldnerschaft der Steuerpflichtigen zu "umgehen").

Der Rest hat sich ja erledigt! Sehr glücklich

Zitat:
...könnten wir dagegen binnen 4 Wochen Einspruch einlegen... byeowien
Bezüglich der unter Vorläufigkeit stehenden Aspekte des EStB gilt die 4 Wochen-Frist nicht. Hier ist auf die Aufhebung der Vorläufigkeit abgestellt, die erreicht wird, sobald die unter Vorläufigkeit festgesetzen Umstände nicht mehr bestehen. Anschließend erfolgt die vollständige Festsetzung (jetzt wieder mit 4Wochen-Frist). Was den Rest des Bescheides betrifft, so sollte das mit der Einspruchsfrist richtig sein.

Wirtschftlich gesehen währe es somit sinnvoll die richtigen Tatsachen dem FA kundzutun.

M.E. würde (wie bereits erwähnt) hier die Abgabe einer Steuererklärung binnen der Frist reichen, die dann vom FA als Einspruch (wie o.g.) aufgefasst werden sollte.

Zitat:
Die Berechnung kann aber auch die StBin machen. by beinstrong

Frage: inwieweit ist denn eine solche Berechnung für die Finanzbehörde bindend?

Zitat:
Wenn ich richtig verstanden habe, können die Rückerstattungen aufgerechnet werden by eowien
Aufgerechnet? Mit was? Sie meinen Auseinandergerechnet? Das ja! Winken
_________________
Grundsätzlich heißt nur, dass es sich um den Normalfall handeln könne!

Ansonsten ist alles von mir geschriebene grundsätzlich meine Meinung!
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eowien
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.03.05, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Infos.

Meinte natürlich auseinandergerechnet Mit den Augen rollen

...und schaut heute nicht mehr so oft in die Tarotkarten Winken

Liebe Grüße
und einen schönen Sonntag
eowien
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