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Verfasst am: 21.03.05, 15:33 Titel: AGB´s rechtskräftig ohne Transparenz für den Kunden ?
Hallo Allerseits !
Folgende Situation ist unklar!
Versicherungsnehmer P. (Kfz ist bei der Allianz versichert) hat nach einem
selbstverschuldetem Schaden, seine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung
in Anspruch genommen und nach Schadensregulierung, schriftlich gekündigt.
Versicherer A. hat die Kündigung bestätigt aber fordert jetzt auch noch die
austehenden Beiträge für das gesamte, restliche Jahr ?!
Laut Aussage des Versicherers würde dies in den AGB´s stehen!
Leider sind diese aber weder in den Geschäftsräumen, noch auf der Internetseite
ausgehängt bzw. einsehbar !?! Auch eine Kopie der AGB´s wollte (konnte ?) man dem
Versicherungsnehmer P., auf konkrete Nachfrage, nicht aushändigen!
Auch in einem vorher getätigtem Telefonat mit der Hauptverwaltung, bezüglich der Kündigung, wurde der Versicherungsnehmer P. NICHT über diese Klausel informiert!
Sind diese nun, auch ohne Transparenz für den Kunden, rechtswirksam?
Diese Klausel müsste dann doch auch im abgeschlossenen Vertrag zu finden sein,
oder? Was wenn nicht ? Was sollte Versicherungsnehmer P. dann unternehmen?
Vielen Dank für Erfahrungsberichte oder Lösungsansätze!
Mfg
Mr.Lee
Erstmal sind das nicht die AGB's, sondern die AKB's- die sogenannten "Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen". Diese müssen Ihnen zusammen mit der Police geschickt oder auch schon bei der Antragsaufnahme ausgehändigt worden sein (die zweite Möglichkeit ist eher unüblich).
Dort ist auch der Passus zu finden, dass dem Versicherer die Prämie für das laufende Beitragsjahr noch komplett zusteht, fall der Versicherungsnehmer im Schadenfall kündigt. Einfach mal nachlesen (bei den mir vorliegenden AKB's ist das § 4 b (3)).
die Vorschriften über die Kündigung im Schadenfall finden sich einmal im § 4b der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Diese AKB werden gewöhnlich entweder bei Vertragsabschluss ausgehändigt
oder dann mit dem Versicherungsschein zugesandt. Wenn ein Kunde die
Bedingungen nicht mehr findet, kann er jederzeit beim Versicherer ein neues
Exemplar anfordern.
Außerdem ist dieser Sachverhalt gesetzlich geregelt, nämlin in § 158 des
Versicherungsvertragsgesetzes.
Zum Telefonat mit der Hauptverwaltung des Versicherers: Hier würde ich fast drauf wetten, dass man dem VN genau die Fragen beantwortet hat, die er auch gestellt hat, und ich denke mal, der VN hat nicht ausdrücklich nach dem Prämienschicksal bei Kündigung gefragt. Welcher normale Mensch kommt auch darauf, sowas ausdrücklich zu fragen. Deswegen sollte man solche Vorgänge VORHER mit seinem Versicherungsvertreter abstimmen. Dafür ist er da, und dafür kriegt er sein Geld.
Dass man dem VN auch auf Nachfrage keine AKB hat aushändigen können/wollen, ist für mich schwer vorstellbar. Es könnte allenfalls sein, dass die Agentur gerade kein gedrucktes Exemplar da hat; aber in der Hauptverwaltung sind die jederzeit zu haben.
Grüße, Mogli
Zuletzt bearbeitet von Mogli am 21.03.05, 16:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
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