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Verfasst am: 22.03.05, 18:34 Titel: Einschränkbarkeit durch Schulordnung
Hi!
Ich habe mich heute mit einigen Komilitonen über unsere Hausarbeit unterhalten und dabei sind mir Zweifel an meiner Lösung gekommen. Folgendes Problem hat sich mir gestellt:
Ein Schüler trägt eine Jacke mit Nazionalsozialistischen Bezügen im Unterricht. Daraufhin verbietet ihm die Schule dies. Da er die Jacke weiter trägt droht die Schule mit Unterrichtsausschluss. S beugt sich nun, klagt aber vor dem Verwaltungsgericht, vor dem er letztinstanzlich verliert.
Als Gesetzestext war nur der entsprechende Paragraph der Schulordnung abgedruckt mit einem Verweis, auf Grund welcher Norm (Schulgesetz) diese erlassen wurde. Das Schulgesetz selbst war nicht abgedruckt.
Ich habe nun als Grundrechtsschranke das Schulgesetz genommen (allgemeine Gesetze) und die Schulordnung als Anwendung des Schulgesetzes geprüft. Grund dafür war, dass ich für die Einschränkung auf Grund eines Gesetzes ein materielles Gesetz brauche, dieses wird von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen, aber eine Schule ist keine juristische Person, ergo kann sie kein materielles Gesetz erlassen um die Meinungsfreiheit einzuschränken.
Meine Mitstudenten haben aber die Schulordnung als Grundrechtsschranke des Art. 5 I S.1 GG genommen.
Daher sehe ich nun drei Möglichkeiten:
1. Meine Prüfung ist korrekt.
2. Ich müsste, so wie die Gesetzestexte in der Aufgabe stehen, doch die Schulordnung als Schranke prüfen aber ablehnen, weil sie kein materielles Gesetz darstellt.
3. Die Schulordnung ist als Grundrechtsschranke zulässig.
Für Fall 3. wüßte ich jedoch nicht wie dies zu begründen ist.
Verfasst am: 23.03.05, 09:30 Titel: Re: Einschränkbarkeit durch Schulordnung
Feggis hat folgendes geschrieben::
Hi!
Ich habe mich heute mit einigen Komilitonen über unsere Hausarbeit unterhalten und dabei sind mir Zweifel an meiner Lösung gekommen. Folgendes Problem hat sich mir gestellt:
Ein Schüler trägt eine Jacke mit Nazionalsozialistischen Bezügen im Unterricht. Daraufhin verbietet ihm die Schule dies. Da er die Jacke weiter trägt droht die Schule mit Unterrichtsausschluss. S beugt sich nun, klagt aber vor dem Verwaltungsgericht, vor dem er letztinstanzlich verliert.
Als Gesetzestext war nur der entsprechende Paragraph der Schulordnung abgedruckt mit einem Verweis, auf Grund welcher Norm (Schulgesetz) diese erlassen wurde. Das Schulgesetz selbst war nicht abgedruckt.
Ich habe nun als Grundrechtsschranke das Schulgesetz genommen (allgemeine Gesetze) und die Schulordnung als Anwendung des Schulgesetzes geprüft. Grund dafür war, dass ich für die Einschränkung auf Grund eines Gesetzes ein materielles Gesetz brauche, dieses wird von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen, aber eine Schule ist keine juristische Person, ergo kann sie kein materielles Gesetz erlassen um die Meinungsfreiheit einzuschränken.
Meine Mitstudenten haben aber die Schulordnung als Grundrechtsschranke des Art. 5 I S.1 GG genommen.
Daher sehe ich nun drei Möglichkeiten:
1. Meine Prüfung ist korrekt.
2. Ich müsste, so wie die Gesetzestexte in der Aufgabe stehen, doch die Schulordnung als Schranke prüfen aber ablehnen, weil sie kein materielles Gesetz darstellt.3. Die Schulordnung ist als Grundrechtsschranke zulässig.
Für Fall 3. wüßte ich jedoch nicht wie dies zu begründen ist.
Für Hilfe bin ich sehr dankbar.
Das würde bedeuten, dass jeder Schulleiter oder jede Schulkonferenz das Grundgesetz einschränken könnte! Eine geradezu kuriose Vorstellung!
Und zur Prüfungsreihenfolge: Es wird ja wohl nicht zunächst eine (beliebige) Schranke festgestellt, sondern gefragt, ob es eine gesetzliche Schranke gibt. Die Schulordnung scheidet von vornherein als solche aus. Sie hat ja nicht einmal Rechtsnormqualität.
Eine ganz andere Frage ist die, was mit "nationalsozialistischen Bezügen" gemeint sein soll und ob das Verbot etwa durch die evtl. Strafbarkeit der "Bezüge" gerechtfertigt sein kann. _________________ gloriaD
Warum sollte eine Schulordnung keine Rechtsnorm sein?
Die übliche Formulierung ist z.B. in Bayern:
"Auf Grund von (Aufzählung der jeweiligen Artikel) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:"
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