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Haftet Anwalt bei versäumter aussergerichtlicher Klärung ?

 
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uwe56
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Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 12:28    Titel: Haftet Anwalt bei versäumter aussergerichtlicher Klärung ? Antworten mit Zitat

Problem:

Gegenseite schreibt Anwalt an und bittet im Unterhaltsstreit um Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Mandanten.
Anwalt "übersieht" wegen Stress beim Umbau in der Kanzlei die Antwortfrist und tut nichts. Daraufhin klagt die Gegenseite unter Zuhilfenahme alter höherer Werte.
Als Klageerwiderung gibt der Anwalt nun aktuelle (geringere) Einkünfte des Mandanten an das Gericht, worauf die Gegenseite die Klage wegen Aussichtslosigkeit zurückzieht.'

Entscheidung des OLG - Mandant bekommt die Kosten für das gesamte Verfahren zugerechnet, weil es versäumt wurde, auf das erstgenannte aussergerichtliche Schreiben zu antworten und hier die Schuld für die Klageerhebung liegt.

Kann jemand etwas dazu sagen ?

Danke
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Geschilderten ist dies durchaus möglich, hängt aber von weiteren Variablen ab.

Wenn unstreitig oder beweisbar eine (schuldhafte) Pflichtverletzung des Anwaltes zu einem Schaden geführt hat - wozu auch unnötige Prozesskosten gehören - so haftet dieser dafür.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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uwe56
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Müsste dann eigentlich so sein, da der Anwalt das aussergerichtliche Schreiben der Gegenseite erst mit seiner Klageerwiderung an den Mandanten geschickt hat und sich zudem im beigefügten Anschreiben eingeräumt hat, aus bereits erwähnten Gründen (Umbau mit Verlagerung von Akten) das aussergerichtlichen Schriftstücke versäumt hat weiterzuleiten.

Genau mit der "Nichtbeantwortung" des aussergerichtlichen Schriftstückes begründet nun die Gegenseite und auch das OLG die Entscheidung, dem Mandanten die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen, da es ja andernfalls ja gar nicht zur Klage gekommen wäre.

Schuld hätte deshalb der Mandant - oder in dem Falle halt der Anwalt, denn der Mandant erfuhr ja erst von der Existenz dieses Schreibens bei der Klageerwiderung.

Was wäre denn die empfohlene Vorgehensweise in so einem Fallle, falls das Verschulden nicht eingestanden werden sollte - Anwaltskammer ? Der mandant will ja nicht unbedingt den eigenen Anwalt verklagen, zudem er bis auf das Versäumnis tadellos gearbeitet hat.

Danke für die Antwort, für weitere Anregungen bin ich dankbar.
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