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Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister

 
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Yuri
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.10.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.10.04, 18:47    Titel: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

Wir planen gerade eine private Party in einem Schützenheim der Nachbargemeinde. Der Wehrführer, der für die Vergabe davon verantwortlich ist, hat uns schon vor 2 Wochen die Erlaubnis gegeben, dass wir darin können. Das Heim gehört der Freiwilligen Feuerwehr und damit der Gemeinde. Die Party ist eine private Party, jedoch nehmen wir 2? Mietgebühr pro Person, da wir das Schützenheim bezahlen müssen. Getränke kann sich jeder selbst mitnehmen, es wird von uns nicht kontrolliert was von wem konsumiert wird. Bei den letzten Malen waren schätzungsweise 200-300 Leute da.

Nun will der Bürgermeister die Party verbieten, mit der Begründung, dass es beim letzten Mal zu einer Massenschlägerei gekommen ist und es dort öfters Probleme zwischen einheimischen und ausländischen Jugendlichen gegeben hat, was auch zu der Schlägerei geführt hat. Die betroffenen Gruppen werden von uns nicht mehr rein gelassen, da wir eine weitere Eskalation verhindern wollen.

Kann der Bürgermeister das so einfach bestimmen, dass wir da nicht rein dürfen?
Ist unsere Party eigentlich legal, oder müssen wir sie wegen der Mietgebühr extra anmelden?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.10.04, 19:01    Titel: Re: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

300 Leute mit Eintritt und Security (wie sonst wollen Sie "betroffene Gruppen nicht mehr reinlassen"?) auf Gemeindegrund sind für Sie eine "private Party"?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Hanfmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 03.10.04, 19:21    Titel: Re: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

Manche haben halt anderen Größenvorstellungen Sehr glücklich
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Yuri
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.10.2004
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.10.04, 23:34    Titel: Re: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

Security wird es bei uns nicht geben, das regeln wir so. Die 300 Leute sind alle Bekannte von den Veranstaltern und wir haben auch keine finanziellen Interessen, es geht hauptsächlich darum, dass die DJs gerne vor einem großen Publikum auflegen möchten. Dass es sich um eine private Party handelt, hat die Polizei eigentlich schon eingesehen, denn das wurde schon in den Anzeigen so gesagt und es folgte daraufhin nichts weiter seitens der Polizei.[/list][/list]
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.10.04, 08:33    Titel: Re: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

Wenn der Mensch von der Feuerwehr schon zugesagt hat, ist ein Mietvertrag zustandegekommen, wenn er vertretungsberechtigt ist und Du geschäftsfähig. Den kann die Gemeinde natürlich wieder kündigen, zur Nor aus wichtigem Grund.

Aber stattdessen solltet Ihr die Sorgen ernst nehmen und weitere Auflagen akzeptieren bzw. selbst vorschlagen. Vielleicht kann man ja mit der Gemeinde zusammenarbeiten. Alle Welt beklagt sioch doch immer, dass die Jugend zu viel zu Hause rumhängt.
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 04.10.04, 16:25    Titel: Re: Verbot von Party durch Gemeinde/ Bürgermeister Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn die Halle regelmäßig vermietet wird, handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung iSd Kommunalverfassungsrechts. Auf die "Benutzung", dh Miete der Halle besteht ein Anspruch für örtl. Vereinigungen (soweit Halle noch nicht belegt). Sachliche Gründe können dies ausschließen. Nach dem GS der Verhältnismäßigkeit ist jedoch das mildeste Mittel anzuwenden (dh Auflage bestimmte Besucher auszuschließen reicht ggf. aus).

Der Anspruch kann durch einstweilige AO beim VerwG durchgesetzt werden.

Kommunalrecht ist Landesrecht. ggf. ist es in deinem Bundesland anders.

Wird die Halle nur ausnahmsweise vermietet, besteht der Anspruch nicht.

mfg
Klaus
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