Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 24.03.05, 17:59 Titel: Prüfung der Abrechnung durch die Anwaltskammer ?
Hallo,
für eine angefragte erstmalige Auskunft über die Kosten eines Scheidungsverfahrens(ich erhielt lediglich ein nichtssagendes Schreiben) in einer Familiensache erhielt ich als ich mich darauf hin (und das war mein Fehler) nicht mehr meldete nach 5 Monaten eine Kostennote über ca. 650 €. Nach Rücksprache mit dem Anwalt und der Bitte einen angemessenen Betrag zu berechnen sagte dieser eine erneute Prüfung zu. Neuer Betrag mit einem fast beleidigenden Anschreiben: € 500 verbunden mit der Drohung gerichtliche Schritte einzuleiten.
Ich erstellte darauf ein Antwortschreiben und signalisierte erneut meine Kompromißbereitschaft (denke max. an eine Erstberatungsgebühr obwohl ich eine Erstberatung nie erhalte habe) und kündigte ihm auch an die Angelenheit von der zuständigen Anwaltskammer prüfen zu lassen.
Frage: Macht die Kammer soetwas und hat dies Aussicht auf Erfolg ?
Wird damit seine bestehende Forderung gehemmt ?
Verfasst am: 24.03.05, 18:08 Titel: Kommt auf Stand des Verfahrens an
Sehr geehrter Mavli,
wenn es schon einen Mahnbescheid oder entsprechenden Antrag gibt, wird die Kammer wohl nichts machen, da sie in laufende Verfahren regelmäßig nicht eingreift. Sie können natürlich trotzdem dort anfragen (Gebührenausschuß wäre zuständig).
Wenn Sie "eine angefragte erstmalige Auskunft" erhalten haben, auch wenn es nur über Kosten war, kann das von einem Anwalt schon als Erstberatung angesehen werden. Das der Anwalt persönliche Daten von Ihnen hat, spricht für die Tatsache der Existenz dieser Erstberatung. Diese Erstberatung wäre aber in der Gebühr gedeckelt und das keinesfalls bei 500 Euro. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Martin Krömer
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst am: 27.03.05, 22:54 Titel: Prüfung der Abrechnung durch die Anwaltskammer ?
Danke für den Hinweis !
Eine Frage hierzu hätte ich noch. Wie weit reicht die Erstberatung ? Auf das unten angeführte erste nichtssagende Schreiben, kam mit der Kostennote ein kurzer weiterer Hinweis welcher allerdings nicht angefragt wurde. Kann der betreffende Anwalt sich darauf berufen, das die Erstberatung ja bereits stattgefunden hat und die Gebühren für darüberhinausgehende Beratung frei bleibt ? Wie gesagt es geht mir hier nicht darum die Gebühren grundsätzlich abzulehnen, soviel Frechheit wie aber hier an den Tag gelegt wird ist jedoch nicht akzeptabel.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.