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Verfasst am: 04.10.04, 09:20 Titel: Bewertung Lebenslanges Wohnrecht bei Erbschaftssteuer
Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage, zu der ich leider im Internet nichts zu meinem Fall passendes gefunden habe. Hoffe Ihr könnt mir helfen !
Folgende Situation:
Meine Großeletern haben vor etwa 1,5 Jahren ein Wohnhaus vererbt und zwar folgender Maßen:
Meine Mutter hat lebenslanges Wohnrecht in einer ( von 3 ) Wohnung erhalten, mein Onkel das gesamte Haus. Nun ist mein Onkel vor etwa einem 3/4 Jahr leider ebenfalls verstorben und meine Mutter hat von ihm dieses Haus geerbt.
Das Finanzamt hat nun die berechnete Erbschaftssteuer zugesendet.
Da wurde dann das Haus bewertet ohne, dass in irgendeiner Form das lebenslange Wohnrecht berücksichtigt wurde, d.h. es wurde mit der Formel:
Jahresmiete * 12,5 - Alter * 0,5 % je Wohnung gerechnet, auch für die, für die meine Mutter das Wohnrecht besitzt...
Ist das so korrekt ? Das Wohnrecht muss doch in irgendeiner Form da einfliessen, schliesslich stellt das doch auch einen Geldwert dar.
Hat das jemand eine Idee ?
Wäre nett von Euch, wenn Ihr mir dazu helfen könntet...
diese Frage ist hier im Forum schon einmal ausführlich behandelt worden und wurde meiner Meinung nach auch gut erklärt, guck mal in den älteren Beiträgen.
das Problem ist in diesem Fall wohl nicht die Bewertung des Wohnrechtes, sondern die Frage, ob der Kapitalwert des Wohnrechtes vom steuerpflichtigen Erwerb der Mutter abgezogen werden kann.
Mit dem Erbfall ist wohl das Wohnrecht der Mutter zivilrechtlich untergegangen, da sie nun gleichzeitig Eigentümerin der Wohnung und Inhaberin des Wohnrechtes war. Einen Eigentümernießbrauch soll es aber in diesen Fällen nicht geben (andere Ansichten?). Somit ist die Wohnung unbelastet auf die Mutter übergegangen.
Allerdings müsste m.E. hier § 10 Abs. 3 ErbStG zum Tragen kommen. Danach sind Rechtsverhältnisse, die durch die Vereinigung von Recht und Belastung erlöschen (hier die Belastung der Wohnung mit dem Wohnrecht) für erbschaftsteuerliche Zwecke als fortbestehend anzusehen. D.h., wenn jemand seinem Vater Geld geliehen hat und dieser stirbt, und der Darlehensgeber wird Erbe, dann kann die Verbindlichkeit des Vaters bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden, obwohl sie mit dem Erbfall eigenlich untergegangen ist.
Genauso ist m.E. hier der Kapitalwert des Wohnrechts vom Wert der belasteten Wohnung abzuziehen.
Somit wäre gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
danke für die beiden Antworten...
Habe versucht die Berechnung des Kapitalwertes zu verstehen, bin daraus aber nicht so schlau geworden, daher nochmal die Frage an Euch:
Die Bemessungsgrundlage des Hauses mit 3 WE auf etwa 150 T€ ( ca. 50 TE / Wohnung ) vom Finanzamt taxiert. Wie gesagt, da blieb das lebenslange Wohnrecht unberücksichtigt.
Wenn ich die Argumentation richtig verstehe, geht es darum, den steuerlichen Wert des Hauses um den Teil zu verringern, den das lebenslange Wohnrecht mit sich bringt ( wäre jetzt nicht zufällig meine Mutter auch die Inhaberin des Wohnrechtes, würden ihr ja dafür die Mieteinnahmen flöten gehen ). Also verringert sich der Wert eines Hauses um so mehr, je jünger der Inhaber des lebenslangen Wohnrechtes ist.
Meine Mutter ist 49 J. Habe auch eine Sterbetafel gesucht, und nur eine von 1997 gefunden, demnach, wenn ich das richtig gelesen habe hätte sie damals als 49 j. eine noch zu erwartende Lebenszeit von 32 Jahren.
Ich gehe von der Zahl aus.
Meine Berechnung wäre:
Mietwert der Wohnung = 5400 €
* 12,5 Jahre = 67500 €
35 Jahre alt = 17,5 % Wertminderung rund 55687€ steurl. Wert der Wohnung
Da verliessen sie mich auch schon...Wie errechnet sich jetzt genau der Kapitalwert des lebenslangen Wohnrechts ?
Er müsste doch eigentlich höher als die 55 T€ steuerl. Wert der Wohnung sein, oder ?
Immerhin würde mir als Eigentümer ja bei einer Lebenserwartung von noch rund 30 Jahren ca. 150 T€ durch die Lappen gehen, weil ich 30 Jahre nicht vermieten könnte.
Kann dieser Wert auch größer sein, als der steurl. Wert einer Wohnung ?
Reduziert sich dann der restl. steuerl. Wert des gesamten Hauses um genau diesen Wert ?
Also 150 T€ - z.B. 70 T€ ??
Danke für Eure supernette Hilfe !
Ihr habt mehr schon sehr weitergeholfen !!!
Da verliessen sie mich auch schon...Wie errechnet sich jetzt genau der Kapitalwert des lebenslangen Wohnrechts ?
Er müsste doch eigentlich höher als die 55 T€ steuerl. Wert der Wohnung sein, oder ?
Immerhin würde mir als Eigentümer ja bei einer Lebenserwartung von noch rund 30 Jahren ca. 150 T€ durch die Lappen gehen, weil ich 30 Jahre nicht vermieten könnte.
Hallo,
der stl. Kapitalwert des Wohnrechtes kann nicht höher sein, als der stl. Wert der Wohnung. Um dies zu verhindern beträgt der Jahreswert des Wohnrechtes max. den 18,6ten Teil des Wertes der Wohnung. Bei einem zeitlich unbegrenzten Wohnrecht (sog. ewige Rente) entspräche dann bei einem Zinssatz von 5,5% der Kapitalwert des Wohnrechts ziemlich genau dem Wert der Wohnung. Da das Wohnrecht aber zeitlich begrenzt ist, ergibt sich immer ein niedrigerer Kapitalwert.
In Ihrem Beispiel würde der Jahreswert auf 55.600/18,6 = 2.989,24 gekürzt.
Bei einem Lebensalter der Mutter im Zeitpunkt des Erbfalles (Bruder!) beträgt der Kapitalwert des Wohnrechtes somit € 43.353,05. Dieser Wert wäre ggf. vom Wert der Wohnung abzuziehen, so dass noch ein stpfl. Erwerb i.H.v. € 12.246,94 verbliebe.
An Ihrer Stelle würde ich im FA anrufen und fragen, warum der Wert des Wohnrechtes nicht abgezogen wurde. Falls es nicht schlicht übersehen wurde, sollten Sie (bzw. Ihre Mutter) fristwahrend Einspruch einlegen und mit den Unterlagen einen StB aufsuchen. Hier im Forum läßt sich der Fall mangels Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht eindeutig beurteilen.
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