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Strafbarkeit des Unternehmers??

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.03.05, 00:33    Titel: Strafbarkeit des Unternehmers?? Antworten mit Zitat

Folgender Fall (aus einem älteren Thread):

Unternehmer U will seine im Betrieb anfallenden Abfälle in einem Fluss "entsorgen". Er weist den für die Abfallentsorgung zuständigen Mitarbeiter M an, dies zu erledigen. M weigert sich zunächst, worauf U ihm mit einer (eigentlich zulässigen, betriegsbedingten) Kündigung droht.
Darauf hin gibt M nach und beauftragt den Hilfsarbeiter H, die Tat auszuführen. U und M denken, dass H "nichts merken" werde. Tatsächlich durchschaut H aber alles, kippt den Abfall aber trotzdem in den Fluss.


Mein Vorschlag war bis jetzt:

1) H § 324 (+); ggfs § 326

2) M §§ 324, 25 I Var.2 (-)
--> keine Tatherrschaft

3) M §§ 324, 26 (+)
--> Anstiftervorsatz im Tätervorsatz enthalten

4) U §§ 324, 26, 25 I Var.2 (-)
--> keine Tatherrschaft, "Täter hinter dem Täter" nicht auf unternehmerische Strukturen anwendbar (wohl Mindermeinung)

5) U §§ 324, 26 [26] (+)
--> Kettenanstiftung


Könnte man nun dem M oder dem U noch ein Unterlassen vorwerfen? Also je §§ 324, 13?
Als Garantenpflicht könnte man Organisations-, Aufsichts- oder Kontrollpflichten annehmen.

Kann ein Unternehmer bzw. Mitarbeiter bestraft werden, obwohl er "eigentlich" nur anstiftet und selbst einen Tatbestand nicht täterschaftlich verwirklicht?


Wenn ja, wie müsste man hier die Konkurrenzen beurteilen?


Hat jemand vielleicht ein paar (Literatur-)Tipps?

Danke!


grtz
BuggerT
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.03.05, 01:46    Titel: 240 Antworten mit Zitat

Guten Morgen,
kann man alles wohl so betrachten.

Eine "betriebsbedingte" Kündigung kann doch auch "Drohung mit einem empfindlichen Übel" sein. "Die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck" ist vielleicht auch als verwerflich anzusehen...

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.03.05, 02:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Nötigung hab ich weggelassen. Nötigungsnotstand etc. müsste natürlich auch alles angesprochen werden.

Darum geht's mir im Moment aber gar nicht.

Mich würde nur die TÄTER-Strafbarkeit des U bzw. M interessieren?

Diese könnte ja eigentlich nur im Unterlassen zu sehen sein. Aber wie wirkt es sich aus, dass beide ja auch Teilnehmer (durch aktives Tun) sind?

Irgendwie bin ich nicht sicher, ob es da überhaupt noch auf eine mögliche Unterlassensstrafbarkeit ankommt?!?


grtz
BuggerT
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 03:41    Titel: Antworten mit Zitat

BuggerT hat folgendes geschrieben::
Ja, die Nötigung hab ich weggelassen. Nötigungsnotstand etc. müsste natürlich auch alles angesprochen werden.

Darum geht's mir im Moment aber gar nicht.

Mich würde nur die TÄTER-Strafbarkeit des U bzw. M interessieren?

Diese könnte ja eigentlich nur im Unterlassen zu sehen sein. Aber wie wirkt es sich aus, dass beide ja auch Teilnehmer (durch aktives Tun) sind?

Irgendwie bin ich nicht sicher, ob es da überhaupt noch auf eine mögliche Unterlassensstrafbarkeit ankommt?!?


grtz
BuggerT



Immer Täterschaft vor Teilnahme prüfen, da Täterschaft Teilnahme ausschließt. Ergo: Täterschaft durch Unterlassen ist wo zu prüfen ?

BuggerT hat folgendes geschrieben::
"Täter hinter dem Täter" nicht auf unternehmerische Strukturen anwendbar (wohl Mindermeinung)


Täterschaft kraft Organisationsherrschaft sollte ausführlich diskutiert werden. Wenn man sich der Mindermeinung anschließt, sollte man darauf achten, wer und aus welchen (naheliegenden) Gründen diese Auffassung vertritt.
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