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Verfasst am: 14.09.04, 20:30 Titel: Kündigungsfrist bei kurzfristiger Beschäftigung als Aushilfe
Hallo,
ich habe folgendes Problem: ich habe für die Semesterferein einen Aushilfsjob angenommen bei dem ich als kurzfristig angestellte einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr habe. Jedoch sagte ich auch beim Vorgespräch schon, dass es möglich sein kann, dass ich zu Semesterbeginn die Aushilfstätigkeit nicht mehr ausführen kann, wenn ich keine vorlesungsfreien Tage habe.
Dies ist nun der Fall und ich habe gekündigt aus oben genanntem Grund.
Mein AG hat mir nun schriftlich mitgeteilt, dass es sich um einen zeitlich festgelegten Vertrag handeln würde, er zwar versuchen werde eine Nachfolgerin zu finden doch wenn ihm das nicht gelingen würde, müsste er sich leider mit Schadensersatzansprüchen an mich wenden, sofern ich meinen Pflichten aus dem Vertrag nicht gerecht werde. Da ich aber keinen Tag mehr frei habe kann ich den Pflichten nicht mehr nachkommen. Ist meine Kündigung nicht rechtskräftig? Habe ich keine Möglichkeit aus dem Vertrag heraus zu kommen? Gibt es überhaupt eine Kündigungsfrist bei diesen Arbeitsverträgen?
Für eine Antwort wäre ich sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße Tanja
Verfasst am: 14.09.04, 22:14 Titel: Re: Kündigungsfrist bei kurzfristiger Beschäftigung als Aush
Auch befristete Verträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beziehungweise der im geltenden Tarifvertrag festgelegten Kü_fristen gekündigt werden.
Du müsstest 14 Tage Kündigungsfrist haben oder wie im Tarifvertrag festgelegt.
Ganz normal schriftlich kündigen.
Schadensersatzansprüche kann er nur geltend machen, wenn du fristlos gekündigt hast.
Verfasst am: 14.09.04, 23:05 Titel: Re: Kündigungsfrist bei kurzfristiger Beschäftigung als Aush
bettyb hat folgendes geschrieben::
Auch befristete Verträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beziehungweise der im geltenden Tarifvertrag festgelegten Kü_fristen gekündigt werden.
Aber nur wenn einzelvertraglich eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist! @bettyb Ich empfehle die Lektüre des Teilzeit und Befristungsgesetzes!
"(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Verfasst am: 14.09.04, 23:06 Titel: Re: Kündigungsfrist bei kurzfristiger Beschäftigung als Aush
bettyb hat folgendes geschrieben::
Auch befristete Verträge können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beziehungweise der im geltenden Tarifvertrag festgelegten Kü_fristen gekündigt werden.
Du müsstest 14 Tage Kündigungsfrist haben oder wie im Tarifvertrag festgelegt.
Ganz normal schriftlich kündigen.
Schadensersatzansprüche kann er nur geltend machen, wenn du fristlos gekündigt hast.
Manche Arbeitgeber sind solche Arschlöcher!
Ihre Meinung in allen Ehren, aber in § 15 Abs. 3 TzBfG steht das genaue Gegenteil. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann überhaupt nicht gekündigt werden, falls dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich vereinbart wurde.
Warum ein Arbeitgeber ein Arschloch ist wenn er sich an geltende Gesetze hält, müßten Sie noch näher erklären. Oder war das nur eine allgemeine Unmutsäußerung ohne nähere Kenntnis des Arbeitsrechts? Dann sollten Sie hier keine Antworten geben. Es könnte passieren daß die Fragesteller Ihnen glauben und dann teuer dafür zahlen müssen.
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