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Nutzungsänderung Lagerhalle in Sportanlage / Eternitdach

 
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Andre_BRB
Gast





BeitragVerfasst am: 23.09.04, 12:54    Titel: Nutzungsänderung Lagerhalle in Sportanlage / Eternitdach Antworten mit Zitat

eine bestehende Lagerhalle (Stahlbetonskelettbau, Eternitdach, bis 2002 als Lebensmittellager genutzt) im Außenbereich soll zukünftig (teilweise) als Sportanlage (indoor-Golf) genutzt werden. Bauvoranfrage ergibt: planungsrechtlich zulässig Aussagen zum Schallschutz, Brandschutz etc. sind zu treffen, kein Problem... aber: man moniert das Dach, obwohl laut Asbestuntersuchung die Belastung innerhalb der Halle nicht oberhalb der Grenzwerte laut Asbestrichtlinie (die für starkgebundene Asbestplatten ja noch nicht einmal gilt) nicht überschritten werden. Vorschläge, vorsichtshalber (um Gesundheitsgefahren abzuwenden) eine Versiegelung der Dachunterseite mit Acryl-Tiefengrund durchzuführen oder aber eine staubdichte Unterspannbahn einzuziehen, wurden durch die Ämter (Bauamt/ Gesundheitsamt) als "vermutlich nicht ausreichend" verworfen, allerdings auch keine weiteren Auflagen erteilt. Es findet sich jedoch ebenfalls kein Bauingenieur oder Architekt, der den Antrag auf Nutzungsänderung unterzeichnen würde, da alle Angst haben vor eventueller Haftung wegen der Asbestgefahr...
Eine Umdeckung der Dachfläche kommt aus Kostengründen nicht in Frage.

A: Gibt es eine Möglichkeit, bei lediglich teilweiser Nutzungsänderung das Bau-Antragsverfahren zu umgehen? >50% der Hallenfläche werden weiterhin als Lagerhalle genutzt, <50% sollen für Sport- und Gastronomiebetrieb genutzt werden. (Gewerbegenehmigung liegt vor!). Eventuell auch bei bestimmten Konstellationen aus Nutzungs- und Betreiberkonzept (Verein o.ä., um eine Beantragung für "öffentliche" Nutzung zu umgehen)
B: falls das Bauantragsverfahren durchgezogen werden muß: hat jemand Erfahrungen mit dem Nachweis der Nicht-Gesundheitsgefährdung durch Eternitdächer? Man sieht diese immerhin allerorten, ein gesetzliches Verbot besteht m.W. nicht. Hier bräuchte ich einfach ein paar Tips.
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 05.10.04, 14:13    Titel: Re: Nutzungsänderung Lagerhalle in Sportanlage / Eternitdach Antworten mit Zitat

Hallo

tut mir leid es sagen zu müssen, aber jede Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig auch wenn nur 5 % umgenutzt werden wäre für diesen teil eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Was mich allerdings wundert, ist dass das bauordnungsamt mittlerweile schon die verwendeten baustoffe prüft. das ist eigentlich unüblich besonders dann wenn es sich um Altbestand handelt.

Was wäre denn, wenn man das Dach von unten dämmt, z.B. mit ökologischen Dämmstoffen jund eine doppelte Dampfsperre aufbringt. Dieses dürfte das Durchdringen von Asbeststaub vermeiden.

Man kann ja ggfs. einen Deal ausjhandeln mit dem bauamt, dass bei in Zukunft notwendigen dacharbeiten die dachhaut gegen asbestfreie Materialien ausgetauscht wird. Lässt sich oftmals machen. Ist im Brandschutz bei fehelenden Rauchschutzklappen zum Beispiel Gang und Gebe. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung wäre abzugeben.

Gruß Ulli
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.10.04, 22:39    Titel: Re: Nutzungsänderung Lagerhalle in Sportanlage / Eternitdach Antworten mit Zitat

Hallo

Kenn mich mit Asbesthaltigen Dächern nicht aus. Aber es dürfte Ähnlich sein wie bei Nachtspeicheröfen. Diese durften weiter verwendet werden, auch wenn sie Asbest enthielten. Nur jede Reparatur war dem Handwerker Untersagt. Bei einem Defekt mußte er, ohne Zerlegeung entsorgt werden. Ersatzteile wurden im Übrigen für solche Asbesthaltigen Nachtspeicheröfen auch nicht vom Hersteller geliefert. Sollte man doch bestellt haben, kamm die mitteilung in Bezug auf Asbest.

Ähnlich dürfte es auch mit dem Asbestdach sein. Dort darf auch kein Handwerker ohne zusätzlichen Schutzmaßnahmen, eventuell Ausbildung, daran arbeiten. Insbesondere Anstrich oder Unterspannbahn dürften keine Dauerlösung sein. Da das Asbestdach weiter Verwittert, dürfte Irgendwann ein Komplettauschtausch erforderlich sein. Deshalb kann ich die Architekten auch verstehen. Insbesondere da bei größeren Änderungen, ein bestehender Bestandschutz meistens Endet.


Indako
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