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Ich stelle in dem Sachverhalt folgende Mitgliedschaftszeiten fest:
Dezember 2003 bis März 2004
1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005
Weshalb schrieben Sie, dass der Versicherungsschutz bis zum 4. Mai 2004 bestanden blieb, wo doch schon im März 2004 die Beschäftigung endete? Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, haben zwar einen nachgehenden Leistungsanspruch für einen Monat, jedoch kann dieser nicht vom März 2004 bis zum 4. Mai 2004 andauern.
Wie war A in der Sperrzeit versichert?
Bei der freiwilligen Versicherung in der GKV ist es wichtig, dass eine gewisse Vorversicherungszeit erfüllt ist. Diese beträgt entweder das komplette letzte Jahr vor Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate.
Um die kleine Vorversicherungszeit zu erfüllen, hätte A vom 1. März 2004 bis zum 28.20.2005 durchgängig in einer GKV versichert (Mitglied oder Familienversicherung) sein müssen. Da A jedoch, wie es für mich momentan ausschaut, im März 2004 aus der Mitgliedschaft ausschied und erst zum 1. Juli 2004 wieder Mitglied war, hat er die kleine Vorversicherngszeit nicht erfüllt.
Da wir ab Dezember 2003 bis März 2004 nur ca. 4 Monate haben und somit erstmal in den letzten 5 Jahren nur 12 Monate (die mir bekannt sind) vorhanden sind, hat A auch die große Vorversicherungszeit nicht erfüllt.
Folglich ist die Entscheidung der Krankenkasse richtig, dass sich A nicht freiwilliges Mitglied in der GKV werden kann.
Nein, der Verlauf ist nicht lückenlos, da der nachgehende Leistungsanspruch nicht mit in die Vorversicherungszeit eingerechnet wird.
Der nachgehende Leistungsanspruch könnte nur dann mit eingerechnet werden, wenn A für diese Dauer einen Anspruch auf Familienversicherung gehabt hätte. In diesem Fall würde die Familienversicherung nachträglich für diesen Zeitraum beantragt und A wäre durchgehend versichert.
Auf den nachgehenden Leistungsanspruch würde ich mich auch nicht verlassen. Angenommen, Person X wird während des nachgehenden Leistungsanspruches krank und kann daher die geplanate Arbeitsaufnahme nicht aufnehmen, ist X nach dem nachgehenden Leistungsanspruch von einem Monat nicht mehr versichert. Denn dieser Zeitraum verlängert sich auch durch Krankheit nicht.
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