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Hallo liebe Forumsteilnehmer!
Ich grübele hier vor einem Problem wobei ihr mir sicher helfen könnt, oder?
Es handelt sich um eine Erbschaft wobei die eigentlichen Erben mir als Pflichtteilsberechtigtem den Pflichtteil nicht auszahlen wollen.
Aus diesem Grund versuche ich meinen Pflichtteil mit Hilfe der Stufenklage einzuklagen, deshalb zu meinen Fragen:
Welches Amts / oder Landgericht ist für eine Stufenklage zuständig?
Grds. das zuständige Gericht am Wohnsitz des Erblassers oder evntl. auch ein anderes Gericht?
Ich möchte die Stufenklage bei einem Gericht das für meinen Zweitwohnsitz zuständig wäre einreichen.
Welches Amts / oder Landgericht ist für eine Stufenklage zuständig?
Hängt vom Zuständigkeitsstreitwert ab - 1/10 bis 2/5 von dem, was Du in etwa erwartest, ist der Auskunftsanspruch. Dazu kommt der ungefähr erwartete Betrag. Liegt beides zusammen über 5.000 €, ist das LG zuständig.
Zitat:
Grds. das zuständige Gericht am Wohnsitz des Erblassers oder evntl. auch ein anderes Gericht?
Grds. das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers - Du kannst aber auch mit den Erben einen anderen Gerichtstand vereinbaren bzw. den Wohnsitz der Erben nehmen, falls diese alle an einem Ort wohnen - wenn nicht, wird es diesbezgl. allerdings langsam schwierig.
Zitat:
Ich möchte die Stufenklage bei einem Gericht das für meinen Zweitwohnsitz zuständig wäre einreichen.
Das dürfte jedenfalls nicht zuständig sein. [/quote]
die Frage des Gerichtsstandes ist in der ZPO geregelt.
Es gibt den allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Darüber hinaus gibt es den bsonderen Gerichtsstand der Erbschaft.
ZPO § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Der besondere Gerichtsstand ist kein ausschließlicher Gerichtsstand, du kannst also wählen, wo Du die Klage einreichst.
Wenn Du im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und anschließend Zahlung verlagen willst, musst Du Dir ein paar Gedanken über den zu erwartenden Betrag machen, weil bereits die erste Stufe vor dem Gericht anhängig gemacht werden muss, das über den späteren zahlungsanspruch entscheiden soll.
Bei mehr als 5.000 EUR bedeutet das die Zuständigkeit des Landgerichts, beim dem Anwaltszwang besteht, d.h., Du must einen Anwalt beauftragen.
Welches Amts- bzw. Landgericht zuständig ist, findest Du hier:
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